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	<title>Cornelia Füllkrug-Weitzel &#187; Menschenrechte</title>
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		<title>Menschenrechte für alle? Politische und theologische Perspektiven</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jun 2008 14:50:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CFWAdmin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Cornelia Füllkrug Weitzel]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Referat C. Füllkrug-Weitzel/Brot für die Welt in Schwerte/Haus Villigst am 10.6.08 Inhalt: I. Theologische und kirchliche Perspektiven II. Universelle Geltung der Menschenrechte? III. Unteilbarkeit der Menschenrechte ? Resümee:  I. Theologische und kirchliche Perspektiven Dass der Menschenrechtsgedanke zwar einerseits jüdisch-christlichen Wurzeln entspringt, sich aber andererseits nur gegen &#8230; <p><a href="https://fuellkrug-weitzel.de/menschenrechte-fuer-politische-und-theologische-perspektiven/" class="more-link"><span class="morelink-icon">Weiterlesen</span></a></p></p><p>The post <a href="https://fuellkrug-weitzel.de/menschenrechte-fuer-politische-und-theologische-perspektiven/">Menschenrechte für alle? Politische und theologische Perspektiven</a> appeared first on <a href="https://fuellkrug-weitzel.de">Cornelia Füllkrug-Weitzel</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><b> </b>Referat C. Füllkrug-Weitzel/Brot für die Welt in Schwerte/Haus Villigst am 10.6.08</p>
<p><b><a name="theologisch"></a></b></p>
<p>Inhalt:</p>
<p><a href="#theologisch">I. Theologische und kirchliche Perspektiven</a><br />
<a href="#universell">II. Universelle Geltung der Menschenrechte?</a><br />
<a href="#unteil">III. Unteilbarkeit der Menschenrechte ?</a><br />
<a href="#fazit">Resümee: </a></p>
<p>I. Theologische und kirchliche Perspektiven</p>
<p>Dass der Menschenrechtsgedanke zwar einerseits jüdisch-christlichen Wurzeln entspringt, sich aber andererseits nur gegen erheblichen kirchlichen Widerstand durchsetzen konnte, ist schon fast ein Gemeinplatz: Historisch für Europäer verbunden mit der Französischen Revolution galten sie als Ausdruck heilloser Selbstmächtigkeit und überzogener Freiheitsansprüche und damit als Feinde der ehrwürdigen Machtinstitutionen Kirche und Staat. Dass die gemäß dem Menschenrechtsgedanken jedem Menschen zukommende unveräußerliche Würde sich in dem gleichen Anspruch aller Menschen auf Freiheit, Gleichheit und Teilhabe äußert, war für die der Monarchie eng verbundenen Kirchen ein Problem. Das änderte sich erst, als die Erfahrungen totalitären Machtmissbrauchs unterschiedlicher Couleur und millionenfacher Gewaltausübung gegen eigene Bürger die befürchteten emanzipatorischen Auswirkungen des Menschenbildes der Menschenrechte als ein vergleichsweise kleines Übel erscheinen ließen. Die Schutzwürdigkeit des Einzelnen hingegen wurde angesichts von Stalinismus und Faschismus zu einer der drängendsten politischen Probleme. Und hier wurde der Menschenrechtsgedanke geradezu unumgänglich, stellt er doch die einzige ideologieübergreifende Instanz dar, auf die sich verfolgte oder bedrohte Einzelne und Gruppen berufen können und die Staatsgrenzen übergreifende Gültigkeit besaß.</p>
<p>Kein Zufall darum, dass die Kommission der Kirchen für Internationale Angelegenheiten, ein Vorläufer des erst 1948 gründbaren ÖRK die Menschenrechte als Herzstück einer Gewalt begrenzenden internationalen Ordnung erkannten und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gemeinsam mit dem Aufbau der Vereinten Nationen mit großem Engagement begleiteten und beeinflussten, denn die Herrschaft des Rechts in den internationalen Beziehungen galt als deren Basis. Kein Wunder auch, dass die Unumgänglichkeit des Menschenrechtsgedankens und die Notwendigkeit, jedwede Ausübung staatlicher Gewalt an die Gewährleistung der Menschenrechte zu binden und dies völkerrechtlich zu fixieren, von Kirchen weltweit nicht mehr ernsthaft bestritten wurden. Gegenstand von kirchlich-theologischen Kontroversen waren seitdem wesentlich nur noch zwei Fragen: 1. die Frage der theologischen Begründbarkeit und konkreten Begründung der Menschenrechte und 2. ihr Kanon und dessen Unteilbarkeit. Zu ersterem ist eigentlich seit den 70ern alles wesentliche geschrieben worden. Die zweite Frage hat sich mit dem Ende des Kalten Krieges in den europäischen Kirchen offensichtlich weitgehend erledigt, fiel doch damit der Anlass für politische Instrumentalisierung in die eine oder andere Richtung dahin.</p>
<p>Der Kanon der Menschenrechte ist nicht statisch: Er ist seit 1948 gewachsen, am stärksten in den 60ern und 70ern mit den wachsenden Emanzipations- und Beteiligungsansprüchen der dekolonisierten Nationen, der Frauen und der Menschen aller „Rassen“ (falls es denn so etwas gibt). Er wurde auf besonders gefährdete Zielgruppen bezogen (Frauen, Kinder, Wanderarbeitereinnen, Indigene) und er wurde mit den sog. Rechten der Dritten Generation (Recht auf Entwicklung) in eine ganz neue Richtung ausgedehnt. Er ist bis heute nicht abgeschlossen. Sich verändernde Sozialbeziehungen und Machtkonstellationen, bzw. neue Übermachtbildungen und Gefährdungslagen für die Menschenrechte verbunden mit der Kritik an Unzulänglichkeiten des Menschenrechtsschutzes erfordern Konkretisierungen und Erweiterungen des Konzepts. Ähnlich verhält es sich mit der Weiterentwicklung der Inhalte der Menschenrechte, die ebenfalls einem permanenten Wandel unterliegen.</p>
<p>Der biblische Rechtsbegriff ist eschatologisch geprägt: allen geschichtlichen Rechtsordnungen Israels haftet etwas vorläufiges an, sie sind zeitlich und räumlich kontextuelle Versuche, dem Willen Gottes zu entsprechen, aber nie dessen Verwirklichung. Darum können und müssen sie stets weiter entwickelt werden – um den neuen Herausforderungen und neuen Kontexten zu entsprechen und weil sie als Produkte von Menschen nicht ideal, sondern stets offen für Kritik und Verbesserung, da niemals mit der Gerechtigkeit des Reiches Gottes zu verwechseln sind. Sie empfangen von dort aber ihre Zielorientierung. Die – von Israel zunächst in der Wüste auf dem Weg aus seiner Versklavung in die Freiheit des gelobten Landes – Rechtssatzungen sind Orientierungshilfe auf dem Weg zur von Gott verhießenen Freiheit, die je mehr ist, als das, was Menschen erreichen. Daraus ergibt sich ein Ansporn und Verpflichtung zur permanenten Verbesserung der Rechtsregelungen.</p>
<p>Insofern erachte ist es sowohl der Integrität als auch der Politikfähigkeit des Glaubens für angemessen, die Bibel im Verhältnis zu den Menschenrechten nicht als direkte Quelle konkreter Rechte oder umgekehrt als irrelevant für das Menschenrechtskonzept zu halten, sondern sie als Orientierungshilfe und permanente Prüfinstanz zu betrachten: Welche Hinweise und Indikatoren können wir aus der biblischen Überlieferung beider Testamente für die Notwendigkeit und Aufgabe menschenrechtlicher Regelungen &#8211; nicht nur grundsätzlich, sondern auch im je gegebenen Fall – erhalten?</p>
<p>Einige davon möchte ich ganz kurz nennen, ohne den Anspruch auf einen nur halbwegs um-fassenden Katalog zu erheben:</p>
<p>1. Die aus der Gottebenbildlichkeit jedes von Gott geschaffenen Menschen abgeleitete Menschenwürde verweist auf deren unverfügbaren Charakter. Daraus leitet sich ihre Unantastbarkeit wie Unbedingtheit ab- jenseits von Verdienst und Würdigkeit. Es ist nicht an Menschen, sie zu- noch abzusprechen.</p>
<p>2. Aus der Gottebenbildlichkeit leitet sich auch die grundsätzliche Gleichheit aller Menschen ab &#8211; unabhängig von individuellen oder Gruppenmerkmalen, ihrem Leitungsvermögen und ihren Potentialen etc. Sie wird im Neuen Testament durch die gleichermaßen allen Menschen geltende Liebe Gottes und Zuwendung Christi und durch den Gedanken der Gleichheit der Glieder am Leib Christi weiter begründet.</p>
<p>3. Diese Gleichheit ist eingebunden, oder wie W.Huber formuliert, „findet ihre Wirklichkeit“ in der Solidarität: „in der Solidarität vor allem auch der Privilegierten mit denen, die recht- und hilflos sind, die vernachlässigt oder übersehen werden.“1 Recht des Einzelnen ist im Horizont der Solidarität mit dem jeweils anderen Menschen zu sehen, dem dieselben Rechte zu-zugestehen sind. Zu verwirklichen sind die Rechte des Einzelnen darum nicht im Gegeneinander, sondern im gegenseitigen Respekt – die Rechte des Individuums haben damit ein Ge-fälle auf seine sozialen Pflichten gegenüber der Gesellschaft und speziell den Schwächsten. Hier geht es nicht um das eine oder das Andere, sondern um eine Verschränkung.</p>
<p>1 W. Huber, Die Menschenrechte und das Grundgesetz. Theologische Überlegungen, in: Martin Pfeiffer, Auftrag und Grundgesetz. Wirklichkeit und Perspektiven, S.199</p>
<p>4. Wiewohl in den Rechtsbüchern Israels das Schicksal ganz bestimmter, zu diesen Zeiten besonders bedrohter, Personengruppen im Blick ist und die Rechtssetzungen der Prävention ihres Abstiegs und ihrer ökonomischen Zwangslage dienen, ist es doch immer der Einzelne in Israel, dem Gottes &#8211; und im NT Jesu – besondere Zuwendung gilt. Der Schutz gilt dem Individuum und muss sich als Fehlen jedweder Bedrohung von Würde und Leben für jeden Einzelnen bewähren. Er gilt nicht bloß prinzipiell für seine Gruppe, sein Volk etc. Im Reich Gottes ist das Wohlergehen des Einzelindividuums Indikator für das Wohlergehen der Gesamtheit 3 in Gerechtigkeit und Frieden. Dies kommt dem menschenrechtlichen Fokus auf das Individuum als Rechtssubjekt sehr nahe.</p>
<p>5. Weil Israel weiß, was Versklavung bedeutet und sich Gottes Ruf folgend aufgemacht hat, die Realität von Unfreiheit, Unterdrückung und Rechtlosigkeit hinter sich zu lassen und damit auch die Tendenzen dazu in den eigenen Reihen zu bekämpfen, liegt der Fokus der Rechtssatzungen Israels – nachzulesen im Bundesbuch und im Buch Deuteronium – auf Schutzbestimmungen für die ökonomisch besonders Schwachen, die – wie fast in jeder Gesellschaft, so auch in Israel – zugleich die besonders Rechtlosen sind. Und er liegt auf präventiven Regelungen, die der Gefahr sich verstetigender Überausbeutung und Ausgrenzung von Menschen entgegenwirken sollen. Die, deren umfassende Sicherheit und Freiheit durch verfehlte Strukturen und Maßnahmen von Wirtschaft und Politik bedroht und deren Rechte und Würde in Gefahr sind, begrenzt/beschnitten zu werden, besonders zu schützen, war Grund und Aufgabe des Rechts.</p>
<p>Die Kirchen handeln mithin ganz im Einklang mit ihren Glaubensüberzeugungen, wenn sie sich für die Menschenrechte engagieren, sie jedoch nicht mit ihrem Glaubensinhalt, dem verhießenen Reich Gottes und Gottes Recht, verwechseln und sie niemals für perfekt halten. Sie tun gut daran, entsprechend der je neuen Bedrohungslagen an der Weiterentwicklung des Konzeptes und -interpretation der Inhalte der bereits kodifizierten Menschenrechte aktiv mit-zuwirken. Dies kann und sollte im Dialog mit anderen Religionen und Kulturen geschehen, denen die Kirchen einen eigenen Zugang zu den Menschenrechten zutrauen und zugestehen können. Menschenrechte sind kein genuines ‚Gut’ der Kirchen und nicht an die Wahrheitsfrage unseres Glaubens gebunden. Freilich ist es auch ihre Aufgabe, dem Glauben Raum zu schaffen und sich für Religionsfreiheit einzusetzen.</p>
<p>Kirchliche Menschenrechtsarbeit kann sich auf der Basis ihres eigenen Glaubens entschieden für die Unteilbarkeit der Menschenrechte engagieren und besonders für die wirtschaftlichen und sozialen Schutzrechte zugunsten der Menschen, die im sozialen und Wirtschaftsleben ausgegrenzt zu werden drohen oder schon ausgegrenzt sind, stark machen.</p>
<p><b><a name="universell"></a>II. Universelle Geltung der Menschenrechte?</b></p>
<p>Im Dezember 2008 wird die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEdMR) 60 Jahre alt. Sie ist zum Grundgerüst eine neuen auf universellen Menschenrechtsschutz basierenden Nachkriegsordnung geworden. Aus ihr hat sich inzwischen ein umfassenderes Schutzsystem für Menschenrechte entwickelt, das international auf mindestens acht großen Menschenrechtsverträgen basiert2 und in Afrika, Europa und im Interamerikanischen Raum in regionalen Menschenrechtsschutzsysteme eine weitere Spezifikation erhalten hat. Die AEdMR bildet dabei zusammen mit den beiden grundsätzlichen Menschenrechtsverträgen von 1966, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische (IPBPR) und dem Pakt über wirtschaftli-che, soziale und kulturelle Menschenrechte (IPWSKR) den Kernbestand des Menschenrechtsschutzes, den „International Bill of Human Rights“. Die beiden Pakte sind die vertragsrechtli-che Ausgestaltung der AEdMR, die als solche „bloß“ eine Deklaration der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist und damit zum Bereich des weichen Völkerrechts, des sogenannten „softlaw“, gehört. Sie müssen von allen Staaten, die sie ratifizieren in nationales Recht überführt werden und sind damit völkerrechtliches „hard law“. In Kraft traten sie 1976, nachdem eine ausreichende Zahl (36) sie unterzeichnet hatten. Bis heute haben sich mehr als 160 der weltweit knapp über 190 Staaten unterzeichnet. Nimmt man den Stand der Unter-</p>
<p>2 . Neben dem den beiden zentralen Menschenrechtspakten zu bürgerlichen und politischen Rechten und zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten sind es die Konventionen gegen Rassismus und Folter, die Kinderrechtskonvention, die Konvention gegen alle Formen der Diskriminierung der Frauen, sowie die neuen Konventionen zum Schutz von Migranten und von Behinderten. Zeichnung einiger anderer internationaler Menschenrechtskonventionen hinzu, wie der Kinderrechtskonvention (derzeit 191 Staaten) oder der Konvention vor dem Schutz aller Formen der Diskriminierung der Frauen, kann man inzwischen von einer weitgehend universellen Anerkennung des Grundbestandes der Menschenrechte mit Abwehr-, Schutz- und Gewähr-leistungscharakter sprechen. Die Menschenrechte entfalten weltweite Wirkung, weil sie in allen Kulturen der Unterdrückung und Diskriminierung entgegen wirken.</p>
<p>1. Die Entwicklung des Menschenrechtsschutzinstrumentariums war in der Nachkriegszeit allerdings zunächst alles andere als einfach. Im Rahmen des <b>Ost-Welt-Konfliktes </b>und des sich vertiefenden Kalten Krieges wurden Menschenrechte von beiden Konfliktparteien instrumentalisiert. Der Konflikt war auch der Grund, warum man sich nicht auf einen zentralen Menschenrechtstext einigen konnte, sondern 1966 die zwei oben genannten Pakte kodifizierte. Zu Recht verwies der Westen auf die Existenz und Schwere der Menschenrechtsverletzungen rund um den „Archipel Gulag“ und seinen Äquivalenzen in anderen ost-europäischen oder kommunistischen Staaten. Umgekehrt nutzen die Warschauer Pakt Staaten die Menschenrechtsgremien um Armut im Westen und auf Verletzungen der wirtschaftlichen, soziale und kulturellen Menschenrechte hinzuweisen. Der Menschenrechtsdialog war über mehrere Jahrzehnte „vergiftet“ und in seiner Wirkung deswegen auch eingeschränkt.</p>
<p>2. Um so mehr atmeten Menschenrechtler weltweit auf, als Ende der 80er Jahre der alte Systemgraben überwunden wurde. Die Hoffnung war berechtigterweise groß, dass nun eine Einsatz für alle Menschenrechte einfacher werden würde und, von den alten geopolitischen Vor-gaben entlastet, alle Menschenrechtsverletzer zur Verantwortung gezogen werden könnten. In diesem Kontext war die Einberufung der zweiten Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen im Jahr <b>1993 in Wien </b>ein Ausdruck der Hoffnung3, nun ohne ideologische Vorgaben an einer der zentralen Aufgaben der Menschheit arbeiten zu können.</p>
<p>3 . Die erste hatte 1968 in Teheran stattgefunden, direkt nach der Verabschiedung der zwei zentralen Menschenrechtstexte in der Generalversammlung.</p>
<p>Die Wiener Konferenz wurde jedoch schnell mit einer Debatte zur kulturellen Universalität der Menschenrechte mit relativistischer Absicht belastet. Dort argumentierten auf der einen Seite asiatische Autokraten und die VR China mit Verweis auf die angebliche Verwurzelung der Menschenrechte in der Kultur des Westens, dass das darin zum Ausdruck kommende ‚westliche ‚individualistische’ Menschenbild den in der eigenen Kultur verwurzelten Rechten der Gemeinschaft widerspräche. Zweifellos spielte die Tatsache, dass von den Menschenrechten in der Tat auch emanzipatorische und kritische Impulse gegenüber Regierungen ausgehen, aber eine nicht minder wichtige, wenn auch nicht ausgesprochene Rolle bei deren Ablehnung. Dieser Impuls muss dort auf Widerstände stoßen, wo althergebrachte Machtverhältnisse, Rollenverständnisse, Normen und Traditionen davon potentiell in Frage gestellt werden. Nicht verwundernswert machten darum auch besonders Regierungen jener traditionell geprägten – islamischen wie christlichen – Gesellschaften in Afrika und dem Fernen wie Nahen Osten, die ihre Macht darauf stützen, Front gegen den universellen Anspruch der Menschenrechte geltend. Und Gegner von Rechten von Frauen griffen auch diese als auf einem nicht universelles Frauenbild basierend an.</p>
<p>Angesichts dieser Debatte ist es bedeutsam, darauf hinzuweisen, dass auch in europäischen Gesellschaften, also selbst in der westlichen Kultur, die Menschenrechte nicht ohne weiteres und unwidersprochen als Teil der eigenen Kultur akzeptiert wurden. Sie sind als Antwort auf massive Unrechtserfahrungen geboren und später auch akzeptabel geworden, die – wie Prof.Heiner Bielefeld, Leiter des Deutschen Menschenrechtsinstituts zurecht erinnert,“ mit dem krisenhaften Umbruch der Gesellschaft zur Moderne einhergingen. Ähnliche strukturelle Unrechtserfahrungen zeigen sich auch heute weltweit, und zwar nicht zuletzt aufgrund der globalen Durchsetzung der modernen Zivilisation, deren Dynamik inzwischen die Kontinente übergreift. Die von Kant bereits vor zweihundert Jahren als Realbedingung eines ‚ius cosmopoliticum’ diagnostizierte weltweite Interdependenz aufgrund derer die „Rechtsverletzungen an allen Plätzen der Erde gefühlt wird“, ist im Zeitalter globaler Massenmedien zu einer beinahe alltäglichen Erfahrung geworden.“4 Die Verwerfungen des Globalisierungsprozesses im Süden dürfen getrost als zentraler Grund für immer stärker aufkommende Auseinandersetzungen um den Geltungsbereich der MR betrachtet werden.</p>
<p>4 Heiner Bielefeld, Universale Menschenrechte angesichts der Pluralität der Kulturen: eine Analyse, Vortrag vom 23. Okt. 2007</p>
<p>5 Dr.Michael Krennerich, Menschenrechte – Merkmale, Rechtsgrundlagen und ‚Generationen’, in: Gabriela M.Sierck, Michael Krennerich, Peter Häußler (ed.), Herausgegeben für die FES und das Forum Menschenrechte, Online Edition 2006/2007.</p>
<p>Auch in Europa war eine kritische Vermittlung zwischen den als ‚modern’ geltenden, weil auf das autonome Individuum zielenden’, Menschenrechten und hergebrachten religiösen und kulturellen Traditionen notwendig – und vor allem: möglich. Das lässt Hoffnung darauf zu, dass sich auch in anderen Kulturen Ansatzpunkte für solch kritische Vermittlung finden lassen, wenn Offenheit und Bereitschaft dazu besteht, sie zu suchen und finden. Denn die Menschenrechte zielen nicht darauf ab, Kulturen zu zerstören oder zu unterhöhlen, sondern in sie im Zuge ihrer ohnehin kontinuierlichen Veränderung (Kulturen sind ja nichts Statisches!) adaptiert und eingebettet zu werden. Impulse dazu sollten aber in der Tat weniger ‚vom Westen’, als vielmehr von innen, von Emanzipation und ein Ende von Diskriminierung erheischenden Gruppen, ausgehen. Erfreulicher weise gibt es mittlerweile auch nicht-westliche Interpretationen der Menschenrechte ohne Zahl.</p>
<p>Genau dies geschah auch auf der Wiener Konferenz: Dass es gelang, die kulturrelativistischen Infragestellungen der universellen Geltung der Menschenrechte zurückzuweisen. Gerade zivilgesellschaftliche Gruppen, Opfer von Menschenrechtsverletzungen aus denselben Ländern, machten deutlich, dass für sie die Universalität der Menschenrechte nicht aufgebbar sei. Die Unrechtserfahrung ist auf allen Kontinenten gleich. Wer Folter erleidet, wessen Familienangehörigen verschwinden, wer zwangsvertrieben wird oder in seinen Rechten aus Frau diskriminiert wird, weiß dass das, was ihr widerfährt, kein Schicksal ist, sondern Rechtsverletzung. Daneben wurde deutlich, dass das Verhältnis von Individuum und Gemeinschaft in jeder Gesellschaft und Kultur auszuhandeln ist und sich nicht als zentraler Streitpunkt zwischen den Kulturen eignet. „Den Menschenrechten ist schon inhaltlich das Programm eingegeben, nicht nur die eigenen Rechte, sondern auch die Rechte des Anderen zu achten und zu schützen. Menschenrechte stehen daher immer auch im Dienste einer freiheitlichen, solidarischen Gesellschaftsordnung. Sehr vereinfacht gesagt: Dort, wo eine ‚Kultur der Menschenrechte’ vor-herrscht und institutionell abgesichert ist, lässt es sich in der Regel nicht nur als Einzelner, sondern auch als Gemeinschaft besser leben, als in einer Gesellschaft, die keine individuellen Menschenrechte kennt und achtet.“5</p>
<p>3. Die in Wien begonnene Infragestellung der universellen Gültigkeit der Menschenrechte erhielt nach dem <b>11.September </b>neuen Anlass und Auftrieb: Im Kontext des „Krieges gegen den Terrorismus“ und der damit verbundenen Sicherheitshysterie wurde in vielen Ländern die rechtsstaatliche Kontrolle des staatlichen Handelns unzulässig eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt und zahlreiche Schutzvorkehrungen vor Übergriffen des Staates abgebaut &#8211; vom Datenschutz bis hin zur Telefonüberwachung. In extremen Fällen kam es sogar zu willkürlichen Tötungen, Massenverhaftungen, Verschleppungen, Inhaftierungen ohne Anklage und Gerichtsverfahren sowie Folterungen und Misshandlungen. Als Maßnahme der nationalen Sicherheit im Kampf gegen den Terrorismus deklariert konnten solche Menschenrechtsverletzungen bisweilen mindestens stillschweigende internationale Akzeptanz erheischen. (Beispiel Tschechenien)</p>
<p>Besonders weitreichende Auswirkungen auf den Menschenrechtsdiskurs (und auf den Diskurs über das humanitäre Völkerrecht) haben aber die Verletzungen der Menschenrechte in – als extraterritoriales militärisches Gebiet bezeichneten &#8211; Gefangenenlagern durch die USA von Abu Graib im Irak bis zu Guantanamo und den gemeinen Verhören und Verhaftungen durch den CIA in Europa.</p>
<p>Die willkürliche Ausgrenzung von Orten, Akteuren, Opfergruppen und politischen Handlungsfeldern aus dem Geltungsbereich der Menschenrechte hat den Anspruch ihrer Universalität massiv infrage gestellt. Um so mehr als dies von einem der „Mutterländer“ der Menschenrechte der selbst ausging. Die Erosion des Vorbildes des Westens hat es westlichen Nationen schwer gemacht, sich im Menschenrechtsrat glaubwürdig für die Umsetzung der Menschenrechte stark zu machen. Zugleich wurden infolge dieser Erosion auch im Westen selbst wesentliche, vom Menschenrechtskonzept her errichtete Schutzräume für Individuen neu zur Disposition gestellt &#8211; wie z.B. die Unbedingtheit des Folterverbotes in Deutschland. Dabei gilt das Folterverbot zu den absolut gültigen, sog. ‚notstandsfesten’, Menschenrechten, die auf keinen Fall eingeschränkt oder verletzt werden dürfen.</p>
<p>Das Misstrauen, mächtige westliche Staaten würden unter dem Deckmantel der Menschen-rechte handfeste Macht- und Interessenpolitik betreiben, erhielt durch den so geführten ‚Krieg gegen den Terror’ erheblich Nahrung. Die Glaubwürdigkeit des universellen Menschenrechtsanliegens hängt in der Tat viel mehr an der Kohärenz in der Menschenrechtspolitik und deren diskriminierungsfreien Handhabung als am theoretischen Diskurs über deren Universalität.</p>
<p>4. Nicht nur im Zuge von 9/11 und nicht nur im Kontext Islam-Christentum nimmt die religiöse Aufladung von Konflikten, d.h. die Instrumentalisierung von Religion für die Durchsetzung anders motivierter Machtinteressen, in vielen Regionen der Erde zu. Religiöse Toleranz und Akzeptanz der Religionsfreiheit sind dadurch derzeit in nicht wenigen Ländern gefährdete Güter. Der Menschenrechtsarbeit nicht nur der Kirchen muss sich dieser Problemlage besonders widmen und dies auch in der Arbeit zur Konfliktbearbeitung berücksichtigen.</p>
<p>5. Eine weitere, nämlich faktische, Beschränkung der universellen Geltung der Menschen-rechte geht von der zunehmenden Zahl <b>schwacher Staaten </b>aus, deren Zahl in den letzten drei Jahren von 17 auf 26 gestiegen ist und in denen fast 500 Millionen Menschen: Schließlich setzt das Einklagen von Menschenrechten gegenüber Staaten voraus, dass diese Staaten nicht nur willig, sondern auch in der Lage sind, Menschenrechte umzusetzen, und dass in dem jeweiligen Staat ein unabhängiges und effizientes Rechtswesen existiert. Dies ist aber in einigen Ländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas noch nicht oder nicht mehr der Fall. Viele Länder sind zu arm, um ihrer Gewährleistungspflicht nachzukommen. Viele Staaten wurden im Zuge der von den internationalen Finanzorganisationen vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahmen als Voraussetzung der Umschuldung ihrer Auslandsschulden gezwungen, ihre Staatsausgaben drastisch zu senken. Dies ging nicht selten auf Kosten – ohnehin schwacher – Polizei- und Justizapparate, die zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen und zur Gewährleistung der Menschenrechtsschutze unumgänglich sind. In Zeiten neoliberalen Globalisierungsdruckes werden schwache Staaten vielfältig zur Ignoranz ihrer menschenrechtlichen Schutz- und Gewährleistungspflichten gedrängt.</p>
<p>In diesem Fall richtet sich der Rechtsanspruch subsidiär gegen die internationale Staatengemeinschaft, die in Form von Entwicklungszusammenarbeit helfen muss, die menschenrechtliche Gewährleistungspflicht der schwachen Regierungen an deren Stelle zu erfüllen. Bisher ist allerdings noch umstritten, inwieweit Staaten nicht nur eine menschenrechtliche Verantwortung für das eigene Hoheitsgebiet, sondern auch sog. ‚exterritoriale Verpflichtungen’ haben, d.h. als international handelnde Akteure menschenrechtliche in der Pflicht stehen. Diese wären dann auf ihr Tun und Unterlassen zu beziehen. Z.B. müsste dann auch die internationale Finanz- und Außenwirtschafts- und Handelspolitik, die zur Schwächung der Fähigkeit vieler Staaten, ihren Bürgern Sicherheit im engeren, aber auch wirtschaftliche und soziale Sicherheit zu bieten, erheblich beigetragen hat, künftig mehr auf Kohärenz mit den kodifizierten Menschenrechten bedacht werden. Wachstums- wie Strukturanpassungsprozesse haben sich z.B. daran messen zu lassen, inwieweit sie in ihrer Umsetzung das Prinzip der Nicht-Diskriminierung beachten.</p>
<p>Brot für die Welt macht sich seit Jahren dafür stark, die extraterritoriale Geltung von Menschenrechten zu einer festen juristischen Kategorie zu machen. Bereits im Jahr 2001 hatte Brot mit dem EED und mit FIAN einen Parallelbericht für das UN-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vorgelegt, in dem analysiert wurde, wie sich die deutsche Außenpolitik und Außenwirtschaftspolitik auf die Menschenrechtssituation in dritten Staaten auswirkt. Mit der Förderung der extraterritorialen Staatenperspektive gehört Brot für die Welt international zu einem der Vorreiter bei dem Versuch, angemessene menschenrechtliche Regulierungen für das Zeitalter der Globalisierung zu entwickeln.</p>
<p>6. Noch dramatischer stellt sich die Lage in sog<b>. ‚zerfallenen’ oder zerfallenden Staaten’ </b>Afrikas dar, in denen es praktisch keine politische Zentralgewalt mehr gibt, die den Schutz der Bürger vor Bedrohungen ihres Leibes und Lebens gewährleisten könnten. Rechtsstaatliche Rechenschaftspflicht (accountabiltiy) ist dabei nicht mehr anzuwenden. Dennoch bleiben Menschenrechte gerade für die Betroffenen von Verletzungen ein zentraler Referenzrahmen, innerhalb dessen deutlich wird, was Recht und was Unrecht ist. Im Einzelfall muss hier ge-fragt werden, wer jeweils in dem betroffenen Gebiet staatsähnliche Gewalt ausübt.</p>
<p>In diesem Kontext und darüber hinaus sind die meisten gegenwärtigen Konflikte innerstaatliche Konflikte ohne klassische innerstaatliche Konfliktlinien. Die „Neuen Kriege“ zeichnen sich vielmehr durch eine Zunahme der Gewaltakteure und sog. ‚Privatisierung der Gewalt’ aus. Verschiedene bewaffnete Gruppen, die sich durch ökonomische Aktivitäten (Diamanten-handel, Drogen etc.) finanzieren, führen neue Gewaltformen und eine sehr schwer zu kontrollierende Form von Übergriffen ein.</p>
<p>Solche Situationen weisen mithin auf einen Bedarf, im Rahmen des Menschenrechtsschutzes auch über die Verantwortung und Einbindung von nicht-staatlichen Akteuren in das MR-Konzept nachzudenken.</p>
<p>7. Gerade die schrankenlose Gewaltanwendung von rivalisierenden Clans, Banden etc. auf dem Boden zerfallender Staaten hat die Debatte weiter beflügelt, die in Fällen von drohendem oder vermuteten Völkermord wie in Ruanda, Kosovo, Darfur etc. aufgetaucht war: Gehört zur Durchsetzung der weltweiten Gültigkeit der Menschenrechte im Falle krasser massenhafter und systematischer Verletzungen nicht auch eine Pflicht und ein Recht der Völkergemeinschaft zur Intervention (‚responsibility to protect’)? Boutros Boutros-Ghali hat in seiner Zeit als UN-Generalsekretär die Frage nach dem „Gleichgewicht zwischen der staatlichen Souveränität und den Anforderungen einer zunehmend verflochtenen Welt“ im Zusammenhang solcher Interventionsverpflichtung aufgeworfen, die das Souveränitätsrecht einschränken würde. Zweifellos gibt es im Namen der universellen Geltung der Menschenrechte, auf die sich die Völkerwelt als Grundlage einer internationalen Friedens- und Rechtsordnung geeinigt hat, eine Pflicht zur politischen und gegebenenfalls auch wirtschaftlichen Einmischung in Gestalt von Sanktionen. Dafür muss im gegebenen Fall alle politische Phantasie, Willen und viel Geld aktiviert werden. Ich persönlich bin noch skeptisch gegenüber dem Recht oder gar 8<br />
der Pflicht zu militärischer Intervention zugunsten der Beendigung massenhafter Menschenrechtsverletzungen. Dies zum einen, weil in keinem der bisher diskutierten oder exerzierten Fälle die dazu gehörende strikteste Bindung an klare völkerrechtliche Regelungen gewährleistet war und die eigene politische und wirtschaftliche Zweckfreiheit derer, die die Intervention betrieben, glaubhaft war. Das trägt zur Vergrößerung des Glaubwürdigkeitsverlustes der internationalen Menschenrechtspolitik bei. Zum anderen aber kann eine menschenrechtsorientierte Politik nur dann glaubwürdig sein, wenn sie alle nur denkbaren Alternativen zur militärischen Intervention ausgeschöpft hat, bevor dieser Gedanke auch nur erwogen wird. Das war bisher nicht der Fall!</p>
<p><b><a name="unteil"></a>III. Unteilbarkeit der Menschenrechte ? </b></p>
<p>Auf der Wiener Menschenrechtskonferenz 1993 erhielten die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte durch den Verweis auf die Unteilbarkeit von Menschenrechten und den engen Zusammenhang ihrer Umsetzung eine deutliche Aufwertung. Wenn Menschen für einen Staudammbau ohne angemessene Entschädigung umgesiedelt werden, wird nicht nur ihr Recht auf Nahrung verletzt, sondern auch zahlreich bürgerliche und politische Rechte wie der Anspruch auf ein faires Verfahren, Beteiligungsrechte in der Entscheidungsfindung etc. Der Konsens von Wien war angesichts dieser Debatten umso erfreulicher. „All human rights are universal, indivisible, and interrelated” („Alle Menschenrechte sind universell, un-teilbar und bedingen einander“), so lautet das neue Credo von Wien, dass die Menschenrechtsarbeit bis heute prägt.</p>
<p>Entsprechend wurden – nicht zuletzt unter dem zunehmenden Druck der Zivilgesellschaft weltweit &#8211; in den letzten Jahren einige positive Schritte in Richtung Weiterentwicklung der WSK-Rechte unternommen. Als neues Instrument des internationalen Menschenrechtsschut-zes, das die Verbindlichkeit der Einhaltung der WSK-Rechte durch die Unterzeichnerstaaten erhöhen hilft, wurde die Institution des UN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Nahrung, Wohnen, Bildung und Gesundheit, Independent Expert on Water and Sanitation eingerichtet. Im regionalen Schutzsystem sind wegweisende Gerichturteile, z.B. zur Ölexploration in Nigeria im Afrikanischen MR-Schutzsystem, zu verzeichnen. Eine inhaltliche Konkretisierung – notwendig zur Umsetzung und deren Monitoring – stellen die ‚Freiwilligen Leitlinien der FAO zur Umsetzung des Rechts auf Nahrung’ dar. Anhaltende Widerstände gegen solche Schärfung der Instrumente im WSK-Bereich kommen vor allen von jenen Kreisen und Regie-rungen, die profilierte Anhänger neoliberaler Deregulierung sind. Darum schwelt z.B. die Auseinandersetzung um ein Zusatzprotokoll zum WSK-Pakt noch immer, das Individualbeschwerden erlauben würde. Wie bei den Freiwilligen Leitlinien zum Recht auf Nahrung kommen die schärfsten Widerstände hierbei aus U.K. und den USA.</p>
<p><b>IV. Menschenrechte in Zeiten der Globalisierung </b></p>
<p>Dies ist kein Zufall, werden doch die WSK-Rechte von ihren Befürwortern nicht zuletzt in Zeiten der Globalisierung als wichtige Regelungs- und Eindämmungsmaßnahme gegen einen globalen Marktwettlauf auf Kosten der Schwachen betrachtet:</p>
<p>Sie können helfen, die Gewährleistungspflichten der Nationalstaaten und der Völkergemeinschaft (extraterritoriale Menschenrechte) mit Blick auf den Schutz der Schwachen und Hilflosen vor Hunger, Durst, Krankheit, Analphabetismus etc. zu beschreiben. Die meisten Staaten weltweit könnten deutlich mehr für eine gerechtere Verteilung im Zugang zu produktiven Ressourcen leisten, als sie derzeit tun – und zwar national wie international. Viele von ihnen nutzen das Globalisierungsargument als Alibi dafür, dass sie nicht das „Maximum der verfügbaren Ressourcen einsetzen“, um diese Rechte umzusetzen, wie es etwa im Art. 2 des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gefordert wird.</p>
<p>Gleichzeitig ist wahr, dass die politische Regulierungsmacht Staaten – vor allem des Südens &#8211; im globalen Standortwettbewerb schwächer geworden ist (von den ohnehin fragilen Staaten – s.o. &#8211; zu schweigen). Die neue internationale Wettbewerbssituation macht es besonders für arme Nationalstaaten zunehmend schwieriger, vorhandene Sozial- und Umweltstandards zu verteidigen oder gar neue Standards durchzusetzen. Im Bemühen, möglichst viele ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, sind sie zu weitgehenden Zugeständnisse an die Unter-nehmen bezüglich der Umwelt- und Sozialauflagen bereit. Die Verhandlungsmacht privater Akteure ist dadurch enorm verstärkt worden. Darüber hinaus ‚entmachten’ internationale Rahmenbedingungen wie bilaterale oder regionale Handelsabkommen oder auch Auflagen internationaler Finanzinstitutionen die Staaten in ihrer Regulierungsfähigkeit nicht nur in Handelsfragen, sondern inzwischen weit darüber hinaus bis hin zu Fragen, wie und in welcher Form Dienstleistungen zu erbringen oder Investitionen zu handhaben sind. Dazu gehört auch der Druck zur Privatisierung staatlicher Aufgaben, der ebenfalls die Macht privater Akteure verstärkt – allen voran internationale Konzerne (TNCs). In den bereits erwähnten fragilen Staaten, in denen Staatlichkeit nur noch rudimentär funktioniert, operieren internationale Konzerne &#8211; in der Regel im Schutz privater Sicherheitskräfte – völlig ohne jede MonitoringInstanz und Auflagen.</p>
<p>Die Aufgabe der Kontrolle privater Akteure lag historisch beim Nationalstaat. Dieser kontrollierte die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Standards, Umweltauflagen oder die Produktsicherheit. Diese Aufgaben werden in westlichen Industrieländern in der Regel auch nach wie vor vom Nationalstaat bzw. der EU wahrgenommen. Die Kontrollaufgaben sind zu Teilen an private Akteure übergeben worden, dennoch hat der Staat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die privaten Akteure den staatlichen Vorgaben Folge leisten.</p>
<p>Angesichts des Verhaltens etlicher – vor allem – transnationaler – Unternehmen, diese neue Macht dazu auszunutzen, unter menschenrechtsverletzenden Umständen im Süden produzieren zu lassen (incl. Kinderarbeit und ‚moderne’ Formen der Zwangsarbeit) und der faktischen Ohnmacht vieler Nationalstaaten, solche Praktiken zu verhindern, gegf. zu überwachen und unterbinden, wofür sie zwar völkerrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, was aber praktisch die Bewegungsfreiheit der TNCs, in ihrem eigenen Geschäftsgebaren Menschenrechtsverletzungen zu produzieren, fördern oder tolerieren, nicht beschränken würde, mehren sich die Stimmen und Versuche, Wirtschaftsunternehmen als nicht-staatliche Akteure direkt in die Pflicht zu nehmen, die Menschenrechte zu achten. Völkerrechtlich gab es zahl-reiche Bemühungen, rechtlich bindende Standards für die Tätigkeit von Firmen zu entwickeln. Wichtigster Ort hierfür ist die älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die Internationale Arbeitsorganisation (ILO). Sie hat inzwischen mehr als 185 Konventionen geschaffen, die von einer unterschiedlichen Anzahl von Ländern ratifiziert wurden. Was ihr in den letzten Jahren sehr gut gelungen ist, ist die Absicherung eines Basisverständnisses von Kernarbeitsnormen. Acht zentrale Konventionen der ILO wurden unter dem Stichwort Kernarbeitsnormen zusammenfasst und in einer ILO-Konferenz von allen Mitgliedern noch einmal als zentrales Normenwerk bestätigt. Die Kernarbeitsnormen decken allerdings nur den Mindestschutzbedarf ab, wie Schutz vor Sklaverei und anderen Formen ausbeuterischer Arbeit, Schutz vor Diskriminierung, das Verbot der Kinderarbeit und das Recht sich zu organisieren.</p>
<p>Andere Versuche, international verbindliche Regel für unternehmerisches Handel zu formulieren, sind bislang noch nicht weit gediehen. Anfang der 1980er Jahre wurde unter dem Dach von UNCTAD (United Nations Conference on Trade and Development) versucht, einen Verhaltenskodex für TNCs zu erstellen. Das Vorhaben wurde nach mehreren Jahren erfolgloser 10 Verhandlungen eingestellt. Das Bemühen, Umwelt- und Sozialstandards im Regelwerk der WTO zu verankern und dadurch Importbeschränkungen gegenüber Produkten zu erlauben, die unter Verletzung bestimmter anerkannter Standards produziert wurden, scheiterte am Wider-stand der Entwicklungsländer bereits 1996 auf der Ministerkonferenz von Singapur. Neue Hoffnungen auf eine möglicherweise verbindliche Fixierung von Normen für Unternehmen enstanden, als die Unterkommission für Menschenrechte der Vereinten Nationen im Jahr 2003 UN-Normen für Unternehmen verabschiedeten, die weit über die Kernarbeitsnormen der ILO hinausreichten. Diese Normen sind allerdings bislang von keinem zwischenstaatlichen Gremium angenommen worden. Da es mit John Ruggie seit 2005 einen besonderen Repräsentanten der Vereinten Nationen für das Thema Transnationale Konzerne und andere Unternehmensformen gibt, bleibt das Thema der UN-Normen für TNCs jedoch auf der Agenda. Ruggie hat erst letzte Woche (03.06) seinen ersten umfassenden Bericht dem Menschenrechtsrat vorgestellt. In dem Bericht sind viele Ideen enthalten, wie TNC stärker an Menschenrechtsstandards herangeführt werden kann. Brot für die Welt begrüßt diesen erste Schritt, dem nun aber auch konkrete Umsetzungsschritte auf Seiten der Vereinten Nationen folgen müssen.</p>
<p>Auf Grund der stockenden Entwicklung verbindlicher internationaler Rechtsinstrumente, ha-ben vor allem freiwilligen Instrumente an Einfluss gewonnen. Unternehmen aus allen Teilen der Welt bevorzugen ohnehin freiwilligen Instrumente, da sie mehr unternehmensspezifische Anpassungen erlauben. Die wachsende internationale Öffentlichkeit für die sozialen und öko-logischen Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten hat im letzten Jahrzehnt zu einer enormen Zunahme solcher freiwilliger Instrumente geführt und mit dazu beigetragen, dass das Thema „Corporate Social Responsibility“ (CSR) zu einem entscheidenden Thema in vielen Firmen geworden ist. Nicht wenige Unternehmen haben inzwischen eigenständige Beauftragte für CSR.</p>
<p>Bislang besteht mit dem ‚Global Compact’ auf UN-Ebene lediglich ein Lern- und Dialogforum zwischen UN, TNCs und Zivilgesellschaft zu best practises. Es geht vom freiwilligen Bekenntnis zu den Menschen- und Arbeitsrechten und zur Umwelt aus – Regierungs- und Santionsmechanismen gibt es nicht.</p>
<p>In den 1990er Jahren haben zahlreiche Firmen begonnen, entweder in Form von firmen- oder branchenspezifischen Verhaltenskodizes freiwillige Selbstverpflichtungen auf bestimmte soziale und ökologische Standards einzugehen. Die einzelnen Kodizes unterscheiden sich je-doch erheblich in ihrem Verpflichtungsumfang sowie in den Kontroll- und Sanktionsmechanismen. Im Umfeld dieser Kodizes ist inzwischen auch eine private Industrie der Überwachung entstanden bzw. traditionelle Auditing Firmen haben sich ein neues Arbeitsfeld im Be-reich von Sozial- und Ökoaudits erschlossen. Kritiker haben von Beginn an auf die Gefahr einer zu großen Willkür bei der Standardsetzung hingewiesen. Diese Probleme sind durch die Bekräftigung der Kernarbeitsnormen durch die ILO im Jahr 1998 etwas geringer geworden, da sie sich als Referenzgröße erweisen. Die Überarbeitung der ebenfalls freiwilligen OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen im Jahr 2000 hat zudem ein weiteres Referenzdokument geschaffen, dass von vielen Firmen für ihre freiwilligen Selbstverpflichtungen genutzt wird.</p>
<p>In unserer eigenen Arbeit haben wir gerade im Bereich der Auswirkungen extraktiver Industrien in Afrika (Bergbau, Erdöl etc). begonnen, uns intensiver mit der Frage der Kontrolle von Firmen zu beschäftigen. Wir beteiligen uns dabei beispielweise an den internationalen Netz-werken zu „Publish what you pay“ und den Extractive Industries Review Initiative, die beide versuchen Transparenz in die Geldströme rund um extraktive Industrien zu bekommen. Wir haben zudem mit Partnertrainings begonnen zu der Frage, wie Afrikanische Partner die OECD-Leitlinien und ihrer Beschwerdestelle besser nutzen können. Mit dem European Centre for Constitutional and Human Rights wollen wir in den kommenden Monaten prüfen, wie TNCs aus Europa besser vor europäischen Gerichten zur Verantwortung gezogen werden können, für Menschenrechtsverletzungen, die sie im Ausland mitverantworten müssen. Wir haben als Hilfswerk die Aufgabe hier kreativ voranzudenken. Von unseren Partner werden wir darum gebeben. Wir werden diese Arbeit deshalb intensiv im Rahmen unsere Möglichkeiten fortsetzen.</p>
<p><b><a name="fazit"></a>Resümee: </b></p>
<p>Menschenrechte stellen heute ein konstitutionelles Minimum der Weltgesellschaft. Kein ande-rer Katalog mit vergleichbarer universeller Akzeptanz könnte in absehbarer Zeit entwickelt werden. Es ist daher unsere dringende Aufgabe, die Leistung und Bedeutung der Menschen-rechte zu verteidigen. Für uns als Werk der kirchlichen Entwicklungsarbeit ist die Menschen-rechtsarbeit zu einem festen Pfeiler unserer Arbeit geworden, vom Schutz verfolgter Partner bis hin zum deutschen Außenwirtschaftspolitik, die Benachteiligung überwinden hilft.</p>
<p>Angesichts der skizzierten Herausforderungen sind Kampagnen wie die geplante der Ev. Kir-che in Westfalen „Globalisierung gestalten – Staat und Kirchen herausgefordert zu Recht und Frieden in der einen Welt“ ausgesprochen wichtig. Wir haben als Kirchen den Auftrag aktiv für die Durchsetzung der Menschenrechte zu sein &#8211; in den uns zukommenden Begrenzungen als kirchlicher Akteur.</p>
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		<title>HIV/Aids und Menschenrechte</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2005 19:43:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CFWAdmin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesundheit/Aids]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Beitrag für das Jahrbuch Menschenrechte 2005  1. Ausgangslage a. Die Zahlen zur Erfassung der von der Pandemie HIV/Aids direkt oder indirekt betroffenen Menschen erhöhen sich schneller, als von der Statistik erfassbar und die Dunkelziffer ist hoch. Zahlen dienen darum mehr der Problemcharakterisierung als der exakten Darstellung: &#8230; <p><a href="https://fuellkrug-weitzel.de/hivaids-und-menschenrechte/" class="more-link"><span class="morelink-icon">Weiterlesen</span></a></p></p><p>The post <a href="https://fuellkrug-weitzel.de/hivaids-und-menschenrechte/">HIV/Aids und Menschenrechte</a> appeared first on <a href="https://fuellkrug-weitzel.de">Cornelia Füllkrug-Weitzel</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Beitrag für das Jahrbuch Menschenrechte 2005</p>
<p lang="en-GB"><span style="line-height: 1.7;"> </span><b>1. Ausgangslage</b></p>
<p>a. Die <i>Zahlen</i> zur Erfassung der von der Pandemie HIV/Aids direkt oder indirekt betroffenen Menschen erhöhen sich schneller, als von der Statistik erfassbar und die Dunkelziffer ist hoch. Zahlen dienen darum mehr der Problemcharakterisierung als der exakten Darstellung:</p>
<p>Gegenwärtig leben 35-42 Mio. Menschen mit Aids, 25,5 Mio. davon in Afrika. Ca. 40 Mio. Menschen sind weltweit bisher an Aids gestorben, davon in Afrika 13 Mio. (2003 alleine 2,2 Mio.) und 12 – 13 Mio. afrikanische Kinder verloren mindestens ein Elternteil dadurch. In den Ländern des gesamten Südlichen Afrika liegt die Infektionsrate zwischen 20% und 39%. Jährlich infizieren sich weltweit ca. 5 Mio Menschen neu mit dem Virus – 58% von ihnen sind jünger als 25 Jahre. Die Infektionsrate unter Schwangeren dieser Altersklasse liegt in den Hauptstädten von 11 afrikanischen Ländern bei mehr als 10%, in 5 Hauptstädten bei mehr als 20%. Länder mit schwachen Ökonomien sind besonders anfällig für die Ausbreitung des Virus und die Pandemie schwächt diese wiederum zusätzlich.</p>
<p lang="en-GB">
<p lang="en-GB">b. Im Juni 2001 fand in New York eine <i>UN-</i>Sondergeneralversammlung zu HIV/Aids statt. Das Schlussdokument &#8220;Global Crisis &#8211; Global Action&#8221; betont, dass die HIV/Aids-Gefährdung nur verringert werden kann, wenn die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Menschen beachtet werden. Zugleich hebt es die Bedeutung der Achtung der Rechte Infizierter als wirksame Maßnahme gegen die Krankheit hervor. Die Abschlusserklärung enthält die Verpflichtung, bis 2003 Gesetze und Maßnahmen zu beschließen, zu verstärken oder durchzusetzen, um jedwede Diskriminierung von Menschen mit HIV/AIDS und von Angehörigen besonders gefährdeter Gruppen zu beseitigen und ihnen die volle Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.</p>
<p><span style="font-family: Verdana, sans-serif;"><span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;">Der vom UN-Generalsekretär Kofi Annan auf dieser Sondergeneralversammlung vorgeschlagene globale Gesundheitsfonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose (GFATM) wurde auf dem G8-Wirtschaftsgipfel im Juli 2001 auf den Weg gebracht und steht für Beiträge von bi- und multilateralen Gebern wie von Unternehmen und Privatpersonen offen. Im System der Vereinten Nationen behandeln WHO und UNAIDS insbesondere Fragen der Prävention, der Bekämpfung und der angemessenen medizinischen Behandlung. Die Menschenrechtskommission geht insbesondere auf Diskriminierungsfragen und den Zugang zu medizinischer Versorgung (Res. 2001/33 der 57. MRK) als Teils des Rechts eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit ein (Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966). Zum Recht auf Gesundheit hat die 58. MRK erstmals eine Resolution verabschiedet</span></span><sup><span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;"><a href="#sdfootnote1sym" name="sdfootnote1anc"><sup>1</sup></a></span></span></sup><span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;">. </span></span></span></p>
<p><b>2. HIV/Aids als Folge von Menschenrechtsverletzungen</b></p>
<p>Die dramatische Ausbreitung der Pandemie ist ohne Zweifel Ergebnis vielfältiger Verletzungen der WSK-, aber auch der individuellen Menschenrechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a. Die Tatsache, dass der Virus in Gesellschaften mit schwachen Ökonomien, hoher Fehl- und Unterernährungsrate, unzureichenden Gesundheits- und Bildungssystemen auf besonders ‚fruchtbaren’ Boden fällt und dass die Menschen dort aufgrund ihrer schwachen Konstitution besonders anfällig für den Virus sind, ist unbestritten. Die vielfache Verletzung der im ‚Internationalen Pakt über <i>wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte</i>’ niedergelegten Rechte auf Ernährung, auf Bildung, auf körperliche und geistige Gesundheit setzen die Bevölkerung in armen Ländern dem Infektionsrisiko in erhöhtem Maße aus: 95% aller Infizierten leben in Entwicklungsländern. Die Allokation von Finanzen zur Bekämpfung von Aids darf darum nie auf Kosten des Kampfes gegen Armut gehen – auch wenn dies eine Tendenz unter Geberländern ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b. Die Verletzung <i>individueller Rechte</i> trifft besonders auf Personengruppen zu, deren Rechte in der Regel aufgrund ihrer untergeordneten oder anderswie verletzlichen Situation ohnehin bedroht sind.</p>
<p>Allen voran sind hier die <i>Frauen</i> zu nennen.<sup><a href="#sdfootnote2sym" name="sdfootnote2anc"><sup>2</sup></a></sup> Der United Nations Fund for Women (UNIFEM) kam in einer Stellungnahme von 2001 zu dem Ergebnis, dass die HIV/Aids-Epidemie ohne die Diskriminierung und Unterordnung von Frauen niemals dermaßen verheerende Ausmaße hätte annehmen können. In den Ländern des südlichen und östlichen Afrikas ist die Infektionsrate unter Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren 7 mal höher als bei Jungen. Ihre geringe soziale Stellung und ökonomische wie rechtliche Abhängigkeit in vielen Gesellschaften bedeutet in der Regel, dass sie sich unsicherem Sex nicht verweigern können und vielfach sexueller Gewalt ausgeliefert sind. Frauen sind darüber hinaus durch kulturelle Praktiken (wie z.B. Genitalverstümmelung) dem Infektionsrisiko mit Aids in besonderer Weise ausgeliefert. Ferner verfügen sie in der Regel aufgrund ihrer geringeren Chancen auf Bildung über schlechtere Zugänge zu angemessenen und akkuraten Informationen über die Übertragungswege. Auch verweigern vielen Familien aufgrund ihrer vermeintlichen ‚Minderwertigkeit’ Frauen den Zugang zu Behandlung und Pflege häufiger. Die kontinuierliche und systematische Verletzung der in der ‚Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau’ von 1979 verbrieften (isbes. Art. 1, 3, 10, 12 und 14) Rechte von Frauen war und ist wesentlicher Grund für die Verbreitung dieser Krankheit. Prävention und Kampf gegen die weitere Ausbreitung müssen deshalb genau hier ansetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c. Aber auch die <i>Verletzung der Rechte auf körperliche Unversehrtheit von Kindern, Migrant/innen und Flüchtlingen, ebenso wie von Gefangenen</i>, die im Gefängnis sexueller Gewalt ausgeliefert sind, tragen zur Übertragung bei. Dies gilt ebenso für die durchgängige Diskriminierung von <i>Drogenabhängigen, Homosexuellen und Prostituierten</i> in allen Gesellschaften, die ihnen den Zugang zu Informationen, Tests und zu Behandlung verweigern. Fixer werden durch aggressive Diskriminierung bis hin zu Gewalt zudem von Angeboten sauberer Nadeln und Drogensubstitution abgehalten, oder solche zur Prävention äußerst hilfreichen Dienste werden ihnen erst gar nicht zugestanden. Besonders stigmatisierte und marginalisierte Personengruppen sind nicht nur besonders anfällig für HIV/Aids. Ihre Diskriminierung trägt auch umgekehrt dazu bei, dass HIV/Aids Infizierte stigmatisiert werden, weil diese Personengruppen ohnehin abgelehnt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3. Menschenrechtsverletzungen als Folge von HIV/Aids</h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>a. Ebnen Menschenrechtsverletzungen der Pandemie vielfach die Bahn, so gilt auch umgekehrt, dass die Krankheit für weitere Menschenrechtsverletzungen den Boden bereitet. Dies trifft auch in diesem Fall besonders auf die <i>WSK-Rechte </i>zu. Speziell für Afrika gilt: Ganze Berufszweige sind von der Auslöschung bedroht und damit ist die Weiterexistenz der politischen und sozialen Infrastruktur mancher Länder und ihre Nahrungsmittelproduktion nachhaltig gefährdet: Mit den Mitarbeitenden in der Verwaltung, im Bildungs- und Gesundheitssektor, in Entwicklungsprojekten und den Arbeitskräften in der Landwirtschaft sterben auch die Chancen Überlebender auf entsprechende Dienstleistungen und auf die Früchte von Entwicklungsfortschritten ihrer Gesellschaften. Die Ernährungssicherheit vieler afrikanischer Länder nimmt drastisch ab, jede ‚normale’ Dürre kann in besonders von HIV/Aids betroffenen zur Hungerkatastrophe führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b. Die <i>Ausgrenzung und Diskriminierung Infizierter</i> und ihrer Angehörigen sowie der angemessene Zugang zu medizinischer Versorgung stellen sicherlich die grundlegendsten menschenrechtlichen Probleme im Zusammenhang der Pandemie dar:</p>
<p>Es ist oft beschrieben worden, welche Folgen die dramatische Stigmatisierung hat: Ausschluss aus der Erbfolge, aus dem Familien- und Dorfverband, aus der Schule, aus jedwedem regulären Arbeitsverhältnis und gesamten gesellschaftlichen Leben bis zum Ausschluss aus christlichen Gemeinden und hin zur Verweigerung angemessener Behandlung, Pflege und Beerdigung. Sie setzt faktisch die Menschenrechte Infizierter außer Kraft. Diese bilden darum im Sprachgebrauch der UN-Menschenrechtskommission eine „besondere Gruppe“, die besonderen Schutzes und besonderer Aufmerksamkeit bedarf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die ungeheure Diskriminierung im Umfeld der Krankheit führt dazu, dass Menschen sich nicht testen lassen oder ihren Status verschweigen und darum die Übertragung nicht durch safer-sex-Praktiken oder Vorkehrungsmaßnahmen im Gesundheitswesen verhindern – und so dazu beitragen, die Krankheit weiter auszubreiten. Sie führt auch dazu, dass Kirchenführer, Politiker/innen, Lehrer/innen und sonstige Autoritätspersonen sich aus Angst vor Vertrauensverlust in der Bevölkerung nicht hinreichend trauen, von der Krankheit und ihren Übertragungsweisen zu sprechen und so zur lebensrettenden Aufklärung und damit dem Schutz der Menschenrechte beizutragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c. Besonders negativen Einfluss hat die Pandemie aber auch auf das Lebensrecht (Art.6 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 19989) und die Entwicklungschancen von Angehörigen Erkrankter und hier besonders von<i> Kindern</i>: Politischer Unwille oder mangelnde Ressourcen führen dazu, dass in einigen Ländern – entgegen Art. 24 der Kinderkonvention &#8211; nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Mutter-Kind-Übertragung zu verhindern. Dies kostet vermutlich nahezu 50% der Neugeborenen von infizierten Müttern das Leben, die bei entsprechender Medikamentierung und sonstigen Vorkehrungsmaßnahmen gerettet werden könnten. Die Angst vor Diskriminierung bei Bekanntwerden der Infektion selbst in der eigenen Familie erhöht das Infektionsrisiko von Kindern.</p>
<p>Die Rechte nicht-infizierter Kinder in Afrika werden nachhaltig dadurch beeinträchtigt, dass die Altersgruppe ihrer Eltern die Hauptrisikoaltersgruppe für Infektionen stellt. Entsprechend viele müssen als Halbwaise oder Waise aufwachsen und sind – weil auch sie von der Dorf- und/ oder Familiegemeinschaft ausgeschlossen werden – meist ganz und gar auf sich allein gestellt. Ihrer Erbschaft und ihrer Ernährer beraubt, sind die meisten gezwungen, die Schule abzubrechen und oft unter extremen Verhältnissen für minimalen Lohn zu arbeiten. Sie können an keinerlei Gesundheitsprogrammen und sonstigen sozialen Dienstleistungsangeboten teilnehmen, sich nicht ausreichend ernähren, sind schutzlos jeder Form der Gewalt und des Missbrauchs durch Erwachsene ausgesetzt. Aids-Waisen sind nahezu alle ihrer in der ‚UN Konvention über die Rechte des Kindes von 1989’ festgeschriebenen Rechte beraubt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>4. Respekt der Menschenrechte im Umgang mit HIV/Aids</b></p>
<p>Die Herausforderungen für alle Regierungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich der Bewahrung und dem Schutz der Menschenrechte verschrieben haben, liegen damit auf der Hand. Die Zielkonflikte und Dilemmata (wie z.B. von J.M.Vorster beschrieben<sup><a href="#sdfootnote3sym" name="sdfootnote3anc"><sup>3</sup></a></sup>) sind weniger bekannt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a. Einerseits muss aus menschenrechtlicher Sicht anerkannt werden, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und mithin auch Geheimhaltung des eignen Status angesichts der immer noch gravierenden Diskriminierung und Verfolgung von Infizierten ein unabdingbares Menschenrecht ist. Darüber hinaus ist es eine wichtige Voraussetzung für freiwillige Tests und damit für eine mögliche Eindämmung der Krankheit. Andererseits kann &#8211; aufgrund der sehr hohen Ansteckungsgefahr bei ungeschütztem Verkehr &#8211; möglicherweise gerade dies einer gravierenden Verletzung des Menschenrechts nichtinfizierter Partner auf Information, auf Gesundheit und auf Leben Vorschub leisten. Ähnliches gilt von HIV/Aids-kranken Schwangeren, deren Neugeborene eine deutlich höhere Lebenschance hätten, wenn dem medizinischen Personal der Status der Mutter bekannt wäre. Den Schwangeren steht aber das Recht auf Verweigerung eines Tests zu. In beiden Fällen ist es die Stigmatisierung der HIV-Kranken und nachfolgend deren grobe Diskriminierung, die das Dilemma provoziert, denn es darf wohl davon ausgegangen werden, dass ohne die Angst vor dem umfassenden gesellschaftlichen Ausschluss Virenträger aus eigenem Antrieb jeden Wert auf den Schutz ihrer Partner und ihrer Kinder legen würden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Schlüssel zur Lösung dieser Dilemmata liegt in einem entschiedenen Kampf gegen Stigmatisierung und Diskriminierung. Ein Kampf, der – wie 2001 von der UN-Sonderversammlung anerkannt &#8211; auf breiter Front geführt werden muss:</p>
<p>- Er muss der ungeteilten Anerkennung der Würde und Menschenrechte der o.g. Personengruppen gelten, die aufgrund ihrer inferioren Stellung und Marginalisierung besonders anfällig für die Übertragung, und der Krankheit besonders ohnmächtig ausgeliefert sind. Ein Ende der Diskriminierung, bzw. Marginalisierung dieser Bevölkerungsgruppen wäre ein entscheidender Beitrag nicht nur zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie, sondern auch dazu, den unsinnigen und unproduktiven Interessenskonflikt zwischen den Rechten Infizierter und den Rechten der ihnen nahe Stehenden oder nahe Kommenden aufzuheben.</p>
<p>Freilich erfordert dies vielfach nicht weniger als einen fundamentalen Kulturumbruch (z.B. bezüglich der Stellung und Rechte der Frauen oder der gesellschaftlichen Anerkennung von Homosexualität), der langjähriges Engagement von Menschenrechtsorganisationen und anderen Gruppen der Zivilgesellschaft erfordert. Die o.g. UN-Sonderversammlung zum Thema HIV/Aids und Menschenrechte im Jahr 2001 hat eindrucksvoll demonstriert, wie weit dieser Weg weltweit ist, als eine Gruppe von Staaten (aus dem Nahen Osten, aber auch die USA) die ausdrückliche Erwähnung von Homosexuellen, Prostituierten und Drogenabhängigen als besonders gefährdete und darum zu unterstützende Personengruppen vereitelt haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>- Ferner muss durch Aufklärung und Enttabuisierung ein Kampf gegen die Diskriminierung Infizierter geführt werden, der sie vom Makel der Schuld und Sünde befreit und ihnen den Weg zurück in die Gemeinschaft bahnt. Mit Blick auf die moralische Bewertung haben wertebildende und –vermittelnde Institutionen wie Religionsgemeinschaften, Schulen, Medien eine besondere Verantwortung. ‚Brot für die Welt’ investiert deswegen z.B. viel Aufmerksamkeit, Anstrengungen und Finanzen in einen Wertewandel unter afrikanischen Kirchenführern. Die von den Missionaren überbrachte Sexualethik hat viel zur Doppelmoral und zur Verdammung der Infizierten als ‚Sünder’ beigetragen. Die Kirchen müssen nun auch im Blick auf Aids-Kranke zu Vorkämpfern der Menschenwürde und Menschenrechte werden, was sie vielerorts im Blick auf die politischen Menschenrechte (z.B. unter der Apartheid oder in Diktaturen) schon waren oder gegenwärtig noch sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b. Die Mittelknappheit fügt den Interessenskonflikten im Zusammenhang mit der Pandemie weitere hinzu: Viele arme Regierungen sehen sich angesichts zu geringer Ressourcen vor die Alternative Prävention zur Verhinderung weiterer Erkrankungen oder Behandlung der Infizierten gestellt. Manche stellen darüber hinaus Berechnungen an, um wie viel teurer humanitäre Hilfe wird und wie viel Menschen darum weniger in deren Genuss kommen können, wenn zur allgemeinen Akutversorgung die noch höheren Nahrungsrationen und Medikamente für Aids-Kranke kommen – die in großen Flüchtlingskrisen u.U. die Hälfte der Betroffenen stellen. Ähnliches gilt für die Vergabe von Stipendien: Bildung für wenige Kranke, deren medizinische Betreuung hohe Kosten verursacht oder für viele Gesunde? Diese Fragen klingen zynisch, stellen aber für Politiker und verantwortlichen zivilgesellschaftlichen Akteure armer Länder echte Gewissensfragen dar. Für manche Regierungspolitiker freilich auch nur billige Ausreden, mit denen sie legitimieren, warum sie die ihnen von der UN-Menschenrechtskommission und dem Gemeinsamen UN-Programm zu HIV/Aids in 1998 in einer entsprechenden Guideline zugeschriebenen Rolle als Staat bei der Bekämpfung und Behandlung von HIV/Aids<sup><a href="#sdfootnote4sym" name="sdfootnote4anc"><sup>4</sup></a></sup> nicht wahrnehmen. Südafrikas langjährige Leugnung des Rechtes auf Behandlung ist ein Beispiel dafür. Ihr Verbot, das Medikament Nevirapine zur Verhinderung der Mutter-Kind-Übertragung einzusetzen, konnte die Regierung nie wirklich ökonomisch begründen und das Recht auf Behandlung musste durch alle Instanzen hindurch vom Brot-für-die-Welt-Partner ‚Treatment Action Campaign’ juristisch erfochten werden.<sup><a href="#sdfootnote5sym" name="sdfootnote5anc"><sup>5</sup></a></sup></p>
<p>Die Ressourcenfrage bleibt dennoch zentral für die Durchsetzung des Rechtes auf Behandlung, die der Aufforderung zum Test aus der Sicht der Betroffenen erst einen positiven Sinn verleiht. Im WSK-Pakt von 1966 werden die Staaten lediglich verpflichtet, Schritte im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen zu ergreifen, um das im Art.12 festgeschriebene Recht einer jeden Person auf den höchsten verfügbaren Standard von Gesundheit schrittweise graduell zu gewährleisten. Der finanzielle Spielraum von Entwicklungsnationen ist indes nachweislich sehr begrenzt. Freilich verpflichtet der WSK- Pakt nicht nur einzelne Staaten zum Tätigwerden, was man als Verpflichtung zur Erstellung mindestens eines nationalen HIV/Aids Präventions- und Behandlungsplanes mit zeitlich klar fixierten Umsetzungsfristen interpretieren und einklagen sollte. Vielmehr – und dies wird von Vielen als zentrale Aufgabe im Menschenrechtskampf im Kontext von HIV/Aids gesehen – wird ergänzend auch die internationale Gemeinschaft als Ganze in die Pflicht genommen, die notwendige finanzielle Hilfe zu leisten. Diese Verpflichtung bedürfte zu ihrer Umsetzung eines globalen Finanzierungs- und Aktions-Plans zur Bekämpfung von HIV/Aids. Dieser müsste u.a. ausreichend Finanzen für die pharmazeutische Forschung zur Entwicklung effektiverer Medikamente und eines Impfstoffes zur Verfügung und den globalen Zugang zu den grundlegenden Medikamenten oder – falls einmal vorhanden – Impfstoffen und flächendeckende Test- und Beratungsprogramme sicherstellen.<sup><a href="#sdfootnote6sym" name="sdfootnote6anc"><sup>6</sup></a></sup></p>
<p>Der 2001 gegründete Globale Fond (GFATM) sollte diesem Zweck dienen, gilt indes als stark unterfinanziert. Weder die Regierungen der traditionellen Gebernationen, noch der private Sektor haben bisher die in sie gesetzten Erwartungen auf Finanzierung dieses Instrumentes der Private-Public-Partnership erfüllt: Pharmaunternehmen neigen eher zur Preisreduktion &#8211; speziell wenn sie damit gerichtliche Auseinandersetzungen über die Preisgestaltung antiretroviraler Medikamente verhindern oder Diskussionen im Rahmen der WTO über die Lockerung des Patentrechtes und die Herstellung und dem Import von Generika herunterkühlen können. Oder sie finanzieren spezielle Anti-Aids-Programme im Umfeld ihrer Produktionsstätten in besonders betroffenen Regionen. Beides hat wenig mit der Durchsetzung der Rechte Infizierter auf Behandlung zu tun. Regierungen andererseits spielen seit langem mehr mit Zahlen als die notwendigen umfangreichen Zahlungen an den Globalen Fond zu veranlassen. Dieses geringe Interesse an der – finanziell vergleichsweise leicht erreichbaren &#8211; Durchsetzung der Menschenrechte incl. des Rechts auf Leben für Millionen Menschen im Süden (und zunehmend Osten) steht in erschütterndem Kontrast zu den Ausgaben im Kontext des Antiterrorkampfes nach dem 11. September. Was die Frage nach der Anerkennung der universellen Gültigkeit der Menschenrechte bei manchen Regierungen des Westens aufwirft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<div id="sdfootnote1">
<p><span style="font-family: Verdana, sans-serif;"><span style="font-size: xx-small;"><a href="#sdfootnote1anc" name="sdfootnote1sym">1</a> <span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;">(</span></span><span style="color: #336699;"><span style="font-family: Verdana, sans-serif;"><a href="http://www.unhchr.ch/"><span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;">www.unhchr.ch</span></span></a></span></span><span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;">, </span></span><span style="color: #336699;"><span style="font-family: Verdana, sans-serif;"><a href="http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/menschenrechte/mr_inhalte_ziele/mrb6/teil_a/6/6_1_html"><span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;">A 6.1</span></span></a></span></span><span style="font-family: 'Times New Roman', serif;"><span style="font-size: medium;">). </span></span></span></span></p>
<p lang="en-GB">
</div>
<div id="sdfootnote2">
<p><a href="#sdfootnote2anc" name="sdfootnote2sym">2</a> Siehe hierzu u.a.: WHO Fact Sheet No.247, June 2000 ‘Human Rights, women and HIV/Aids.</p>
</div>
<div id="sdfootnote3">
<p><a href="#sdfootnote3anc" name="sdfootnote3sym">3</a> J.M.Vorster, HIV/Aids and Human Rights, in: Ecumenical Review, <span style="color: #ff0000;">No.???, Vol.???? ….</span>2003, S.345-361</p>
</div>
<div id="sdfootnote4">
<p><a href="#sdfootnote4anc" name="sdfootnote4sym">4</a> United Nations, HIV/Aids and Human Rights: International Guidelines, Geneva, UN, 1998</p>
</div>
<div id="sdfootnote5">
<p><a href="#sdfootnote5anc" name="sdfootnote5sym">5</a> <span style="font-size: small;">Das südafrikanische Verfassungsgericht hat im Juli 2002 letztinstanzlich der Klage von TAC gegen die Regierung wegen Verletzung des Rechtes auf Leben recht gegeben und diese zur Zulassung des Mittels in allen Krankenhäusern und zur Aufstellung eines nationalen Behandlungsplanes gezwungen.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote6">
<p><a href="#sdfootnote6anc" name="sdfootnote6sym">6</a> siehe hierzu auch: Kenneth Roth, Human Rights and the Aids Crisis: The Debate over Resources, delivered on July 11,2000, at the plenary session of the XIII International Aids Conference, Durban/RSA</p>
</div>
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		<title>„Frieden ohne Gerechtigkeit?“</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Oct 2003 20:57:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CFWAdmin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Statement Cornelia Füllkrug-Weitzel für die Tagung in der Evangelischen Akademie Bad Boll, 10.-12. Oktober 2003  „Wo fängt Frieden an? Spannungsfeld Menschenrechtsschutz, Zivile Konfliktbearbeitung und Entwicklungszusammenarbeit.“ Vorbemerkung: Friedenssicherung in der gegenwärtigen Welt ist ein komplexes Programm, das eine Mehrzahl von Strategien verbindet: Strategien der Abrüstung, der Bildung &#8230; <p><a href="https://fuellkrug-weitzel.de/frieden-ohne-gerechtigkeit/" class="more-link"><span class="morelink-icon">Weiterlesen</span></a></p></p><p>The post <a href="https://fuellkrug-weitzel.de/frieden-ohne-gerechtigkeit/">„Frieden ohne Gerechtigkeit?“</a> appeared first on <a href="https://fuellkrug-weitzel.de">Cornelia Füllkrug-Weitzel</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="CENTER">Statement Cornelia Füllkrug-Weitzel für die Tagung<br />
in der Evangelischen Akademie Bad Boll, 10.-12. Oktober 2003</p>
<p align="LEFT"> „Wo fängt Frieden an? Spannungsfeld Menschenrechtsschutz, Zivile Konfliktbearbeitung und Entwicklungszusammenarbeit.“</p>
<p align="LEFT"><strong>Vorbemerkung:</strong></p>
<p align="LEFT"><strong>Friedenssicherung in der gegenwärtigen Welt ist ein komplexes Programm, das eine Mehrzahl von Strategien verbindet: Strategien der Abrüstung, der Bildung von Sicherheitsbündnissen, der Etablierung supranationaler Organe der Friedenssicherung, der strukturellen ökonomischen, ökologischen und politischen Kooperation, der staatlichen wie der zivilgesellschaftlichen Menschenrechtspolitik und der distributiven Gerechtigkeit enthält. Diese Strategien könnten sich zu einem Friedensprozess verbinden, durch den die materialen Voraussetzungen gewaltfreier Koexistenz von Menschen, Gruppen und Staaten weltweite Verbreitung finden, so dass es mit dem „heillosen Kriegführen“ irgendwann einmal ein Ende haben wird. (Wolfgang Kersting, Globale Sicherheit und Internationale Gerechtigkeit, in „Wieder Krieg“, Kursbuch Heft 126, Dezember 1996, S. 153, 167).</strong></p>
<p align="LEFT">Bis es freilich so weit ist, werden wir mit Bruchstücken und Widersprüchen leben und arbeiten müssen, von denen nachstehend die Rede sein soll. <b>Brot für die Welt verortet sich</b> dabei in den zivilgesellschaftlichen Bemühungen in den Bereichen der Menschenrechtspolitik, der Friedensarbeit und der distributiven Gerechtigkeit, indem sie die zivilgesellschaftlichen Träger im Süden stärkt und unterstützt und die Träger staatlicher und suprastaatlicher Macht und Gewalt an ihre in zahlreichen Konventionen eingegangenen Verpflichtungen erinnert und zur Einlösung der Versprechen internationaler Konferenzen drängt, die eine Welt ohne Furcht und Not anstreben.</p>
<p align="LEFT"><b>Was heißt Frieden? Wie definiert man Frieden? </b></p>
<p align="LEFT"> <b>Georg Picht hat drei Parameter des Friedens definiert</b>, die unauflöslich ineinander gefügt sind: „Frieden ist Schutz gegen innere und äußere Gewalt; Frieden ist Schutz vor Not; Frieden ist Schutz der Freiheit. Diese Parameter hängen derart zusammen, dass jede politische Ordnung friedlos sein muss und Gewalt erzeugt, die einen dieser Parameter unterschlägt.“ (Georg Picht, Was heißt Frieden?, in Senghaas, Den Frieden denken, 1995, S. 194)</p>
<p align="LEFT"><b>Die Denkschrift der Kammer der Evangelischen Kirche in Deutschland für den Kirchlichen Entwicklungsdienst</b> bezeichnete 1973 den Einsatz für Gerechtigkeit in der ganzen Welt als einen wirkungsvollen Beitrag zum Frieden:</p>
<p>“&#8230; Denn im umfassenden Sinne der biblischen Verkündigung wie auch der politischen Wirklichkeit bedeutet Frieden mehr als das Ruhen von Waffen oder auch das ständig bedrohte Gleichgewicht hoch gerüsteter Mächte. Ungerechte Verhältnisse im innenpolitischen wie im weltpolitischen Bereich stellen eine ständige Bedrohung des Friedens dar. Die Friedensbemühungen der Menschen müssen daher die Suche nach mehr Gerechtigkeit und den Ausgleich der sozialen Spannungen durch weltweite Entwicklungsprogramme mit einschließen. Entwicklungsverantwortung, Eintreten für Gerechtigkeit und dauerhaften Frieden sind infolgedessen unmittelbar miteinander verknüpft.“</p>
<p align="LEFT">Diese Erkenntnisse wurden im <b>‚Konziliare Prozess für Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung’</b> in den 80er Jahren von den Kirchen und christlichen Basisgruppen weltweit weiterentwickelt. Entsprechend wurde auf der 6. Vollversammlung des ÖRK Vancouver 1983, auf der der Konziliare Prozess beschlossen wurde, Sicherheit als ein Zusammenhang von ökonomischer, sozialer und politischer Sicherheit definiert und festgehalten, dass Sicherheit der Völker auch Sicherheit der Bevölkerung(en) im genannten dreifachen Sinn beinhalten müsse.</p>
<p align="LEFT">
Für die Arbeitsfelder von Brot für die Welt beschreibt die Policyschrift <b>„Den Armen Gerechtigkeit“</b> in Übereinstimmung mit den vorgenannten Begriffsklärungen und als Zusammenfassung einer über Jahrzehnte entwickelten Praxis und gewachsener Überzeugungen den Begriff des Friedens wie folgt:</p>
<p>(DAG, § 60) [...] Frieden ist mehr als Abwesenheit von Krieg. Er kann als Zustand definiert werden, in dem die Menschen auf physische und psychische Gewalt gegen sich selbst, gegen ihre Mitmenschen und gegen die natürliche Umwelt verzichten. Frieden bedeutet, dass alle Menschen an der Fülle des Lebens teilhaben können.“</p>
<p>Daraus folgt praktisch, dass „Brot für die Welt“ dazu beitragen will, dass extreme Ungleichheit überwunden wird und alle Menschen angemessene Lebensverhältnisse genießen können, die Ursachen von Krieg und Gewaltanwendung beseitigt werden, und die Erde auch nachfolgenden Generationen in ihrer Reichhaltigkeit erhalten bleibt. (DAG, § 56)</p>
<p align="LEFT">In unserer Länderarbeit zu Korea, den Philippinen, Sir Lanka, Zentralamerika, in Südafrika und in vielen anderen mehr machten wir die Erfahrung, dass wo immer wir mit einem der drei von Picht aufgezeigten Parameter begonnen hatten, idR mit der Entwicklungszusammenarbeit, dem Schutz von Not, die anderen Parameter fast zwangsläufig in unserer Arbeit hinzukamen.</p>
<p align="LEFT"><span style="font-size: large;"><b>2. Verhältnis Menschenrechtsschutz zur Entwicklungszusammenarbeit.</b></span></p>
<p align="LEFT">Die Aktion Brot für die Welt ist in den 44 Jahren ihrer Geschichte immer wieder mit der Frage konfrontiert worden, wie sie zum Frieden in den Regionen der Welt beitragen kann, in denen ihre Partnerorganisationen von politischer Gewalt und Repression und kriegerischen Konflikten heimgesucht wurden. Eines der erfolgreichsten und bekanntesten Plakate von BFDW aus den Siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts heißt denn auch: „Den Frieden entwickeln“: Zwei Hände halten einen Ballen Erde mit einem Setzling, der aus der Erde gewachsen ist. Das Bild zeigt einerseits die Verletzlichkeit von Friedensprozessen, und zugleich zeigt es, dass wir mit unseren Händen zu diesen Prozessen beitragen können.</p>
<p align="LEFT">Das markanteste – aber nicht einzige &#8211; Datum für die Begründung des Menschenrechtsengagements von Brot für die Welt ist der 11. September 1973, als vor dreißig Jahren die frei gewählte Regierung Chiles unter Salvador Allende durch das chilenische Militär unter General Pinochet und mit Billigung und Unterstützung der US-amerikanischen Regierung gewaltsam gestürzt wurde. Viele Partner von Brot für die Welt, die in der Graswurzel-Entwicklungsarbeit engagiert waren, wurden Opfer der Diktatur. Die Aktion Brot für die Welt wurde herausgefordert, sich mit ihren Partnern solidarisch zu zeigen, und hat diese Herausforderung angenommen. Aus diesem Engagement führt ein direkter Weg zur Schaffung des Referates Menschenrechte, das am 1.1.1977 seine Arbeit aufnahm.</p>
<p align="LEFT">Aber Chile ist nicht das einzige Land, wo Brot für die Welt über den engeren Entwicklungsauftrag hinaus für die politischen Menschenrechte seiner Partner tätig wurde – übrigens stets auf Bitten der Partnerorganisationen: der menschenrechtliche Partnerschutz wurde u.a. in Ländern wie Korea, Philippinen, Thailand, Indien, Vietnam, Kambodscha, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Kenia, Namibia, Zimbabwe, und in fast allen Ländern quer über den lateinamerikanischen Subkontinent hinweg in den letzten dreißig Jahren zu einem Markenzeichen des Engagements von Brot für die Welt. Das war nicht selbstverständlich und nicht ohne Widersprüche und Risiken für die Entwicklungszusammenarbeit zu leisten. Drei solcher Spannungsmomente will ich im Folgenden beschreiben:</p>
<p align="LEFT">1. In den meisten Ländern herrschte in den Siebziger und Achtziger Jahren die Doktrin der Nationalen Sicherheit, die von den Vereinigten Staaten von Amerika im Kampf gegen die Ausbreitung des Kommunismus weltweit propagiert wurde. Danach wurde der <i>Einsatz für die Menschenrechte als subversive Tätigkeit gebrandmarkt</i>. In vielen Fällen musste nach außen hin vermieden werden, dass eine enge Verbindung zwischen der Menschenrechtsarbeit des Menschenrechtsreferates des Diakonischen Werkes der EKD und der Entwicklungszusammenarbeit von Brot für die Welt bestand, um lokale Partner von BFDW nicht zu gefährden oder gegen ihren Willen in das politische Minenfeld der Menschenrechtsarbeit hineinzuziehen. Erst die demonstrative Menschenrechtspolitik der Carter-Administration hat langsam dazu beigetragen, dass dieser Antagonismus von Entwicklungs- und Menschenrechtsarbeit überwunden werden konnte.</p>
<p align="LEFT">2. Ein weiteres Spannungsmoment ergab sich aus der Notwendigkeit, neben der Professionalität der Entwicklungszusammenarbeit nun <i>die eigene Fachlichkeit der Menschenrechtsarbeit zu entwickeln und deren eigene Prinzipien zu achten.</i><b> </b>Menschenrechtsarbeit wurde von vielen ‚Soli-Aktivisten’ in Deutschland, sei es in den Kirchen oder in säkularen Gruppen, oft als einseitige Parteinahme und Solidaritätsaktion für eine bestimmte Gruppe oder Befreiungs-Organisation oder politische Bewegung verstanden. Sehr deutlich wurde dies, als das Referat Menschenrechte Ende der Achtziger und Anfang der Neunziger Jahre in Zusammenarbeit mit Pastor Groth von der VEM und Dr. Wolfgang Heinz als Researcher, dem Schicksal der Häftlinge der SWAPO nachspürte. Das Referat musste sich damals mit seinem Bemühen, konsequent an der Seite der Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu stehen, gegen den Vorwurf verteidigen, einer Befreiungsbewegung schaden zu wollen und damit dem Apartheid-Regime in Südafrika in die Hände zu arbeiten. Das Prinzip der Menschenrechtsarbeit, sich ohne Ansehen der Person oder Organisation um die Opfer staatlicher oder quasistaatlicher Gewalt zu kümmern, konnte nur mühsam verständlich gemacht werden.</p>
<p align="LEFT">3. Ein grundlegender Unterschied zur Entwicklungszusammenarbeit besteht darin, dass der Menschenrechtsschutz sich nicht in der Finanzierung der Arbeit von Partnern vor Ort erschöpfen konnte oder durfte. Menschenrechtsschutz bedeutet praktisch, dass die finanziellen, politischen und menschlichen Ressourcen unserer Organisationen, Kirchen, gesellschaftlichen und politischen Kräften mobilisiert werden, um Opfern politischer Repression in ihren Heimatländern den nötigen Beistand zu sichern. Dazu bedarf es des Zusammenspiels von so grundsätzlich unterschiedlichen Akteuren wie Aktionsgruppen, kirchlichen Arbeitsstellen, Ministerien und Parlamentariern bis hin zu den Organen der Vereinten Nationen oder supranationaler Zusammenschlüsse wie der Europäischen Union, des Europarates, der Organisation amerikanischer Staaten und so weiter. Wer zwischen so unterschiedlichen Akteuren das Zusammenspiel organisieren möchte, entfernt sich von einer Festlegung z.B. auf den sog. Graswurzelansatz, wie er in der Entwicklungszusammenarbeit lange Zeit Dogma war und wie er in der Arbeit für die Ärmsten der Armen bis heute propagiert wird. Mittlerweile ist allseits anerkannt (und auch im fortentwickelten Grundsatzpapier von Brot für die Welt ‚Den Armen Gerechtigkeit 2000’ festgehalten), dass Advocacy-Arbeit gegenüber nationalen Regierungen in Süd und Nord, sowie internationalen Organisationen incl. Weltbank etc. wesentlicher Bestandteil wirkungsvoller Entwicklungspolitik sein muss.</p>
<p align="LEFT">Die Handlungsfähigkeit im Bereich Menschenrechtsschutz hing und hängt von der Qualität und der Zahl der miteinander kooperierenden Organisationen und Akteure ab. Übereinstimmung gab es da ohne Probleme bei der Förderung der Menschenrechtsorganisationen im Süden. Diese aber brauchen handlungsfähige Partner im Norden. Die finanzielle Förderung der Menschenrechts-NRO im Norden stellt sich aber als immer schwierig und unter dem Vorbehalt der Ausnahmeregelung stehend heraus. Bis heute ist dieser Aspekt des Menschenrechtsschutzes völlig unzureichend geregelt und wird es wohl angesichts zurückgehender Mittel in der Entwicklungszusammenarbeit so bleiben. Dies ist eine der wesentlichen Schwachstellen im System des Menschenrechtsschutzes. Das Menschenrechtsreferat hatte beim Aufbau nationaler wie internationaler Infrastrukturen im Menschenrechtsschutz eine einzigartige Stellung inne, die leider nur von wenigen anderen Trägern mitunterstützt oder aufgegriffen wurde.</p>
<p align="LEFT"> Brot für die Welt ist keine Menschenrechtsorganisation im engeren Sinne. Jedoch sind durch die jahrzehntelange Förderung von Menschenrechtsorganisationen im Süden langjährige Partnerschaften entstanden, sodass neben der finanziellen Ausstattung dieser Organisationen ein besonderes Augenmerk auf die Begleitung und den Schutz der Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechtsverteidigerinnen gelegt wird. Dazu brauchen wir die Kooperation mit den eigentlichen Menschenrechtsorganisationen, die über das Wissen und die Zugänge verfügen, die dafür benötigt werden.</p>
<p align="LEFT"> <span style="font-size: large;"><b>3. Verhältnis Zivile Konfliktbearbeitung zu Menschenrechtsschutz und Entwicklungszusammenarbeit.</b></span></p>
<p align="LEFT"> Die gleiche Feststellung muss getroffen werden, wenn es um das Arbeitsfeld Friedens- und Konfliktarbeit geht. Brot für die Welt ist keine Fachorganisation für diese neue Aufgabe, aber sie stellt für Organisationen der zivilen Konfliktbearbeitung im Süden die notwendigen finanziellen Mittel bereit, während im Team Menschenrechte die fachliche Zusammenarbeit mit den Experten und Fachorganisationen, zB im Rahmen der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung organisiert und gewährleistet wird.. Durch die Zusammenarbeit mit unseren Süd-Partnern werden wir Zeugen gewaltsam ausgetragener Konflikte und sind insofern mitbetroffen, als unsere Anstrengungen zur Entwicklung und zur Nothilfe allzu oft in Frage gestellt werden.</p>
<p align="LEFT"> In einer Reihe von gewaltsam ausgetragenen Konfliktsituationen haben wir erlebt, wie die Früchte jahrelanger Entwicklungsarbeit durch bewaffnete Konflikte in kurzer Zeit zerstört wurden. Die Schutzarbeit des Teams Menschenrechte in zahlreichen Einzelfällen stieß an Grenzen, weil die Konfliktparteien, weder der Staat noch bewaffnete Oppositionsgruppen, bereit waren, auf menschenrechtliche Interventionen zu antworten. Dies war in Sri Lanka der Fall, ebenso in den Philippinen, in Zentralamerika und in zahlreichen Konflikten Afrikas. Eine neue Form der Intervention bzw. der Interzession wurde benötigt, um Zugang zu Entscheidungsträgern auf allen Seiten des Konfliktes zu gewinnen, die in Menschenrechtsfällen und bei der Zerstörung von Entwicklungsprojekten abhelfen könnten.</p>
<p align="LEFT"> Das Team Menschenrechte hat daher seit 1988 konsequent den Zugang zu den sich entwickelnden Fachorganisationen gesucht. International Alert in London ist das herausragende aber nicht das einzige Beispiel für dieses neue Engagement. Das Verhältnis war und ist ein Geben und Nehmen, neben der finanziellen Förderung wurde gleichzeitig das gemeinsame Engagement in einer Reihe von Konfliktregionen entwickelt. Und es bedeutet die Teilnahme an Lernprozessen, die unbezahlbar ist. Das Team Menschenrechte hat konsequent darauf hingearbeitet, dass nicht nur auf internationaler Ebene, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland fachliche Ressourcen für Konfliktbearbeitung aufgebaut wurden. Die Plattform Zivile Konfliktbearbeitung ist ein ganz wichtiges Ergebnis dieser Bemühungen. Sie ging hervor aus dem Kongress zur Zivilen Konfliktbearbeitung im Haus der Kulturen der Welt, Dezember 1994, den das Berghof-Forschungszentrum für Konstruktive Konfliktbearbeitung in Berlin in Zusammenarbeit mit dem Referat Menschenrechte, der Deutschen UNESCO-Kommission und anderen Trägern veranstaltete. Die periodischen Tagungen in Loccum zum Themenkreis Frieden und Zivile Konfliktbearbeitung schließlich führten zur konkreten Initiative der Gründung der Plattform Zivile Konfliktbearbeitung, die von Norbert Ropers vom Berghof-Forschungszentrum, von Jörg Calließ von der Akademie Loccum und von Werner Lottje vom Diakonischen Werk ins Leben gerufen wurde. Der Programm- und Projektstab von BFDW wiederum hat die Aufgabe übernommen, Fachorganisationen der Friedens- und Konfliktarbeit im Süden zu fördern, zB die Nairobi Peace Intitiative, die in Kenia und darüber hinaus wichtige Arbeit leistet.</p>
<p align="LEFT"> Ist insofern die Zivile Konfliktbearbeitung eine sinnvolle und notwendige Ergänzung der Entwicklungs- und Menschenrechtsarbeit, so gibt es doch Anlass, auch die <i>Spannungen und &#8211; Widersprüche</i> zwischen den Arbeitfeldern zu beleuchten:</p>
<p align="LEFT"> 1. Die Frage ist, ob das Entwicklungsengagement immer nur Teil der Lösung von Konflikten</p>
<p align="LEFT">ist, oder ob nicht gerade durch die Finanzierung von Entwicklungsarbeit und durch Menschenrechtsinterventionen Konflikte verschärft werden. In den 70er Jahren galt unter den Kritischen Friedensforschern Konfliktdramatisierung geradezu als Mittel der Herstellung gerechterer Verhältnisse insofern dadurch gewaltförmige Strukturen und verdeckte institutionelle Gewalt erst sichtbar werden sollte. Antikoloniale Befreiungsbewegungen, die Anti-Apartheidsbewegung, Black Power in den USA oder sozialrevolutionärer Bewegungen wurden in Zeiten massiver Übermachtbildung und -ausübung Ende der 60er und Anfang der 70er als Subjekte – aus der Entwicklungsperspektive &#8211; erwünschter gesellschaftlicher und internationaler Veränderungen auf dem Weg zu mehr Gerechtigkeit begrüßt – auch wenn sie ihren Kampf nicht nur, bzw. nicht in allen Phasen mit friedlichen Mitteln führten Den Hoffnungen auf eine New International Economic Order folgte indes in der zweiten Hälfte der 70er die Erkenntnis, es nun mehr mit einer New International Military Order zu tun zu haben. Die Frage, ob bei der Durchsetzung von Gerechtigkeitsansprüchen Gewalt ein legitimes und geeignetes Mittel sei und wie die durch sie entfesselte Militarisierung vieler Gesellschaften und militärische Gewaltspirale zu begrenzen sei, war in den für Entwicklung engagierten Kreisen aber nicht offen zu diskutieren. Der Versuch, im ÖRK im Anschluss an den legendären, aus dem Schwabenland mitveranlassten Aufruf ‚Ohne Rüstung leben’ auf der 5. Vollversammlung des ÖRK 1975. ein ‚Antimilitarismusprogramm’ aufzulegen (in Anlehnung an das Antirassismusprogramm), wurde von einer Koalition aus dem Süden, bzw.‚Dritt-Welt-Aktivisten’ aus dem Norden gemeinsam mit Osteuropäern vereitelt. Wenig verwunderlicher Weise gelang es erst nach dem Ende des Kalten Krieges auch über die problematische Seite sog. ‚befreiender Gewalt’ zu sprechen: Angesichts grenzenlosen Gewaltgebrauches auch seitens Befreiungsbewegungen (Pol Pot/Rote Khmer, Sendoro Luminoso etc.), bzw. im Gefolge von Befreiungskämpfen und der rapide zunehmenden Gewaltmärkte weltweit rief der ÖRK zu einer ‚Dekade zur Überwindung der Gewalt’ auf. Erstmals wurde Gewalt selbst als Problem definiert und die Parole in Frage gestellt, ob es keinen Frieden ohne Gerechtigkeit für alle geben könne. Diese Debatte ist noch nicht zuende geführt, wurde und wird aber inzwischen überlagert von der Frage, der Berechtigung sog. ‚humanitärer Interventionen’, d.h. ob der Schutz der Menschenrechte ein legitimer Grund für militärische Gewaltanwendung sei. (Dabei ist bis heute offen, wer und wie den Fall massiver Menschenrechtsverletzungen definiert).</p>
<p align="LEFT">Hier müßte man auch die Not- und Katastrophenhilfe mit hinzunehmen, doch würde dies den Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit sprengen. An der Not- und Katastrophenhilfe ließe sich exemplarisch das Verhältnis privater und kirchlicher Nothilfe zur staatlichen Katastrophenhilfe, insbes. zu militärgesteuerten Einsätzen und von politischen Interessen geleiteten Programmen darstellen, von denen sich das Diakonische Werk wie auch der Deutsche Caritasverband aus guten Gründen konsequent abgrenzen.</p>
<p align="LEFT"> 2. Die katastrophale und tragische Entwicklung in Ruanda im Jahr 1994 hatte sich lange angebahnt. Entwicklungsorganisationen müssen sich fragen lassen, warum sie die Zeichen für die Eskalation des Konfliktes zwischen der Hutu-Mehrheit und der Minderheit der Tutsi nicht rechtzeitig wahrgenommen haben, sondern sich nach den Vorgaben ihrer Partner einseitig auf die Seite der Mehrheitsbevölkerung stellten. Die gleiche Frage müssen sich auch die internationalen und regionalen Menschenrechtsorganisationen gefallen lassen. Als die Massaker im April 1994 begannen, war es zu spät. Wertvolle Zeit im Vorfeld der Tragödie wurde nicht genutzt, obwohl für eingeweihte Beobachter deutlich war, dass Ruanda auf die Tragödie zusteuerte. Rat- und Hilflosigkeit waren die Folge.</p>
<p align="LEFT"> Organisationen der EZ und der Nothilfe brauchen die konstruktive und systematische Kooperation mit Fachorganisationen der Zivilen Konfliktbearbeitung. Anders können sie ihrer Verantwortung zur Prävention, zur Eindämmung und zur Überwindung gewaltsamer Konflikte, die ihre Partner betreffen und bedrohen, nicht gerecht werden. Sie sind in der Regel nicht darauf vorbereitet und dafür ausgestattet, die notwendige Analysearbeit selbst zu leisten, und stehen daher in der Gefahr, ungewollt zur Verschärfung beziehungsweise zur Verlängerung gewaltsamer Konflikte beizutragen. Aber diese Kooperation steht noch in ihren Kinderschuhen, sie zu entwickeln und fruchtbar zu machen, ist die Aufgabe der nächsten Zukunft.</p>
<p align="LEFT"> Es bedarf dafür der Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entwicklungs- und Nothilfeorganisationen. Der „Do no harm- Ansatz“ von Mary Anderson ist ein erster Schritt in Richtung notwendiger präventiver Überlegungen, wie das eigene Handeln von Entwicklungs- und Nothilfeorganisationen vor Ort in konkreten Konfliktsituationen daraufhin geprüft werden kann, ob es konfliktverschärfend oder konfliktvermindernd wirkt. Dieser Ansatz lässt freilich globale Rahmenbedingungen und die Interessenlagen der Konfliktparteien am Fortbestehen des Konflikts außer Acht (d.h. geostrategische Interessen und Interessen der Ressourcensicherung) und greift darum zu kurz. Dennoch sollte man den „Do no harm Ansatz“ als ersten Schritt, den jeder selbst leisten sollte, ernst nehmen &#8211; ohne sich freiwillig selbst damit über die Gefahr indirekter Mitwirkung an internationalen Konfliktszenarien zu beruhigen bzw. zu legitimieren. (So konnten amerikanische Hilfsorganisationen sich durchaus mit der Anwendung von ‚Do no harm’ im Irak nach außen schmücken, die Tastsache, dass sie mit Geldern und unter der Kontrolle von US AID, sozusagen ‚embedded’ in amerikanische strategische Interessen gearbeitet haben, aber völlig unhinterfragt lassen.) Darüber hinaus hindert uns niemand, dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen der Konflikte analysiert werden und dass die Konflikte auf anderen Ebenen als der lokalen Ebene bearbeitet werden. Wir können Anstöße und gegebenenfalls auch die finanziellen Ressourcen an Fachorganisationen geben, diese Arbeit zu leisten – und wir sollten dies auch tun.</p>
<p align="LEFT"> Gleich um welche Region es sich handelt, Frieden kann nur vor Ort entwickelt werden, er muss von innen wachsen. Die Friedensaktivisten vor Ort sind die eigentlichen Träger der Aktion, diese Friedens-„Constituencies“ zu fördern, und mit Schutzmaßnahmen zu flankieren, das ist die Aufgabe der EZ-Organisationen und der Menschenrechts-NRO. ZB gilt es, den Gewaltmärkten und den Kriegsherren, den sog. warlords den Zustrom von Waffen und finanziellen Mitteln oder den Rückgriff auf Kindersoldaten zu erschweren. Landminenkampagne, Diamantenkampagne, internationale Konventionen gegen Kindersoldaten, Reintegration von Kindersoldaten, all dies sind flankierende Maßnahmen, an denen sich Brot für die Welt beteiligt.</p>
<p align="LEFT"> <span style="font-size: large;"><b>4. Wo also fängt Frieden an?</b></span></p>
<p align="LEFT"> Georg Picht sagt: „Die Verwirklichung von Frieden ist die einzige Form der Definition des Friedens, die wir als denkende Menschen anerkennen dürfen.“ Deutlich ist dabei, dass kaum etwas schwerer erscheint, als eben diese Verwirklichung und dass diese Arbeit eher Sisyphos-Charakter trägt, als der berühmten Behauptung ‚Veni, vidi, vici’!</p>
<p align="LEFT">Ein chinesisches Sprichwort sagt: „Eine Reise von 1000 Meilen beginnt mit dem ersten Schritt.“ Ein weiteres chinesisches Sprichwort sagt: „Derselbe Mann, der anfing, den ersten Stein abzutragen, hat den Berg abgetragen.“</p>
<p align="LEFT"> Beide Weisheiten sind zu bedenken, wenn wir über Friedensarbeit im Spannungsfeld Menschenrechtsschutz, Zivile Konfliktbearbeitung und Entwicklungszusammenarbeit sprechen. Es gilt anzufangen, und die nötige Ausdauer mitzubringen. Unser Anteil an der Sisyphos-Arbeit ist zB der Aufbau von Institutionen, wie die Menschenrechts-Dokumentationsstellen im Süden oder die Dokumentationsstellen für Information über Flüchtlinge in Deutschland, die Arbeitsstellen für die psychosoziale Arbeit mit Opfern der Gewalt, die Unterstützung von „Dritte-Welt-Arbeitsstellen“ in Deutschland, der Aufbau des Deutschen Institutes für Menschenrechte in Berlin. Sisyphos braucht Helfer, braucht eine Infrastruktur für Menschenrechts- und Friedensarbeit, die nach Lage der Dinge zur Zeit nur von den Agenturen und Hilfswerken der Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden kann. Die Erfahrung hat gezeigt, und das macht das Bild von Sisyphos deutlich, dass wir an manchen Konflikten über zwanzig Jahre und mehr dran bleiben mussten, um unsere Partner immer im rechten Augenblick zu unterstützen und zu schützen, z.B. in Zentralamerika, in den Philippinen, in Sri Lanka und in vielen Teilen Afrikas. Allein in der Konfliktsituation im Tschad sind wir nun seit über 10 Jahren in enger Zusammenarbeit mit Partnern im Tschad und im Norden an der Bearbeitung der Menschenrechts- und Gewaltfragen beteiligt. Durch das Empowerment suchen wir unseren Partnern den wirkungsvollen Zugang zu Rechten zu verschaffen. Mit ihrem Einverständnis, ja aufgrund ihrer Forderungen greifen wir ihre Probleme auf, beteiligen uns an der Suche nach konstruktiven Beiträgen zur Problemlösung und packen vor allem dort an, wo wirtschaftliche und politische Bedingungen für die Probleme im Süden durch deutsche oder europäische Politik und Wirtschaftsmächte gesetzt werden. Da nehmen wir auch Einfluss auf die Politik, damit sie unsere Südpartner gleichberechtigt anerkennt und eine internationale Kooperationskultur geschaffen werden kann. Spätestens der Irak-Krieg und der sog. Krieg gegen den Terror haben gezeigt, dass es eine Logik gemeinsamer Interessen gibt und wir die Schutzbedürftigkeit globaler öffentlicher Güter zur Richtschnur unseres Handelns machen müssen, Politik wir private Träger der EZ, der Menschenrechts- und Friedensarbeit gleichermaßen.</p>
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		<title></title>
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		<pubDate>Tue, 27 Feb 2001 19:42:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CFWAdmin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Positionen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Hamburger Paukenschlag Forum „Kinderrechte heute – Menschenrechte morgen“ 27.Februar 2001 Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Hamburger Teppichkonferenz pflegt seit 1995 das Gespräch zwischen den beiden Siegel-Initiativen Rugmark und Care &#38; Fair einerseits und dem Teppich-Handel andererseits. „Brot für die Welt“ ist dankbar für diese &#8230; <p><a href="https://fuellkrug-weitzel.de/143/" class="more-link"><span class="morelink-icon">Weiterlesen</span></a></p></p><p>The post <a href="https://fuellkrug-weitzel.de/143/"></a> appeared first on <a href="https://fuellkrug-weitzel.de">Cornelia Füllkrug-Weitzel</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Hamburger Paukenschlag<br />
Forum „Kinderrechte heute – Menschenrechte morgen“<br />
27.Februar 2001<br />
Meine sehr geehrten Damen und Herren,</p>
<p>die Hamburger Teppichkonferenz pflegt seit 1995 das Gespräch zwischen den beiden Siegel-Initiativen Rugmark und Care &amp; Fair einerseits und dem Teppich-Handel andererseits. „Brot für die Welt“ ist dankbar für diese Bemühungen um gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit. Damit wurde eine Grundlage geschaffen, auf der wir heute gemeinsam darüber nachdenken können, wie wir uns noch wirksamer für die Abschaffung der illegalen Kinderarbeit in der Teppichindustrie einsetzen können. Lassen Sie mich zunächst kurz auf das Erreichte zurückblicken, um von dort aus die nötigen Konsequenzen für die Zukunft aufzuzeigen.</p>
<p>1990 forderte der Inder Kailash Satyarthi, heute Vorsitzender der South Coalition on Child Servitude &#8211; eine langjährige Partnerorganisation von „Brot für die Welt“ &#8211; dazu auf, energische Schritte gegen die Kinderarbeit in der indischen Teppichindustrie zu unternehmen. Schließlich sei Deutschland eines der wichtigsten Importländer für indische Teppiche. Noch im selben Jahr startete „Brot für die Welt“ gemeinsam mit Misereor und terre des hommes die bundesweite „Kampagne gegen Kinderarbeit in der Teppichindustrie“.</p>
<p>Von seinem Mandat her ging es „Brot für die Welt“ aber nicht nur darum, in der deutschen Öffentlichkeit und beim Orientteppichhandel ein Bewusstsein für die Arbeitsbedingungen in der indischen Teppichindustrie zu schaffen. Es galt vor allem, in Übersee den Ursachen der Kinderarbeit entgegenzuwirken. So fördert „Brot für die Welt“ in unzähligen Entwicklungsprojekten Maßnahmen, mit denen die Eltern bessere Verdienstmöglichkeiten erhalten und die Kinder für die Zukunft fit gemacht werden, damit sie ihre Kinder zur Schule anstatt zur Arbeit schicken können.</p>
<p>In Deutschland hat die Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit dazu geführt, dass das Thema „Kinderarbeit in der indischen Teppichindustrie“ in vielen Schulen und Aktionen – zum Teil sehr intensiv und kreativ – behandelt wurde. Aber auch Politikerinnen und Politiker setzten sich dankenswerter Weise immer wieder öffentlich für das „Rugmark-Siegel“ ein. Inzwischen geht die Diskussion weit über das eigentliche Thema hinaus. Auch die Produktionsbedingungen in anderen Branchen werden zunehmend hinterfragt. Sofern es um Teppiche geht, kommt diese kritische Haltung der Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings nur sehr bedingt in Kaufentscheidungen zum Ausdruck. Die hier anwesenden Vertreterinnen und Vertreter des Handels wissen das nur zu gut. Noch immer ist ein neuer Teppich eine Anschaffung, die zwar wohlüberlegt wird aber eben nicht jede Woche stattfindet, ganz im Gegensatz zu anderen fair gehandelten Produkten wie Kaffee oder Bananen. Hinzu kommt, dass die Fachgeschäfte, die „Teppiche ohne Kinderarbeit“ führen, damit nicht offensiv werben. Potentielle Kundinnen und Kunden tun sich schwer, wenn sie einen Teppich suchen, an dem keine Kinder gearbeitet haben. Insofern ist das Video zur Schulung der Verkäuferinnen und Verkäufer, das Frau Berghoff vorhin an Herrn Gerstenkorn übergeben hat, ein wichtiger Schritt zur Verkaufsförderung.</p>
<p>1998 initiierte Kailash Satyarthi den Global March against Child Labour und ging damit weit über das ursprüngliche Anliegen der „Teppichkampagne“ hinaus. Der weltweite Kindermarsch hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Internationale Arbeitsorganisation 1999 eine Konvention verabschiedete, welche die Chance bietet, wirksam gegen illegale Kinderarbeit vorzugehen. Mehr als ein Viertel der ILO-Mitgliedsstaaten hat die Konvention inzwischen unterzeichnet. Damit ist sie internationales Recht geworden – mit der Folge, dass auch alle Mitgliedsstaaten, die nicht unterzeichnet haben, der ILO regelmäßig über ihre Bemühungen zur Abschaffung der illegalen Kinderarbeit berichten müssen. Ohne Unterstützung aus dem Norden werden viele Länder des Südens allerdings nicht in der Lage sein, die in der Konvention geforderten Aktionsprogramme zur Abschaffung der illegalen Kinderarbeit auch wirklich umzusetzen. Hier sind nicht nur die Nicht-Regierungsorganisationen gefordert. Zusammen mit anderen Hilfswerken hat „Brot für die Welt“ angeregt, dass der Deutsche Bundestag die Ratifizierung der ILO-Konvention 182 mit dem Grundsatz verbindet, die Länder des Südens bei der Umsetzung des ILO-Abkommens finanziell zu unterstützen, d.h. den Anteil der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geförderten Programme für Grund- und Ausbildung deutlich zu erhöhen.</p>
<p>„Brot für die Welt“ war an der Entwicklung des Rugmark-Siegels wesentlich beteiligt. Die Tatsache, dass es auf dem deutschen Markt zwei Teppich-Siegel gibt, die beide für sich in Anspruch nehmen, die illegale Kinderarbeit in der Teppichindustrie zu bekämpfen, hat in den vergangenen Jahren nicht nur die Käuferinnen und Käufer verunsichert. Auch innerhalb des Teppichhandels haben sich die beiden Siegel gegenseitig behindert. „Brot für die Welt“ begrüßt deshalb die Bemühungen, beide Siegel zusammenzuführen. Allerdings muss dabei das eigentliche Ziel – die wirksame Bekämpfung illegaler Kinderarbeit – oberste Priorität behalten. Ich möchte Frau Eid an dieser Stelle ausdrücklich für die bisherige finanzielle Unterstützung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung danken. Ohne diese wertvolle Hilfe wäre es wohl kaum möglich gewesen, auf der diesjährigen domotex den zweimillionsten Rugmark-Teppich zu präsentieren. Die jetzt angestrebte Zusammenführung wird allerdings ohne eine weitere finanzielle Unterstützung – sowohl durch das Bundesministerium als auch durch den Teppichhandel &#8211; kaum zu erreichen sein, geht es doch nicht nur um die Zusammenführung zweier Siegel sondern letztendlich um die finanzielle Eigenständigkeit des dann entstandenen einen Teppichsiegels.</p>
<p>Nicht zuletzt hat die BSE-Krise uns allen deutlich vor Augen geführt, wie wichtig es ist, soziale und ethische Aspekte über den wirtschaftlichen nicht aus dem Auge zu verlieren. Es genügt eben nicht, möglichst viel möglichst billig zu produzieren. Es muss auch kritisch hinterfragt werden, wie die Ware produziert wurde. Politik und Handel sollten dieser Frage mehr Gewicht beimessen. Auch ethische Werte müssen einen Marktwert erhalten. Dafür in der breiten Bevölkerung ein Bewusstsein zu schaffen, das wird unsere gemeinsame Aufgabe für die nächste Zukunft sein. Ich danke Ihnen.</p>
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